4.5.3. Die Beschuldigte wie auch J._____ gaben an, die Beschuldigte habe pro Transaktion Fr. 100.00 bekommen, dies in einem Zeitraum von etwas mehr als über 1 ½ Jahren. Etwas anderes lässt sich zulasten der Beschuldigten nicht nachweisen. Damit ist nicht ausgewiesen, dass die Beschuldigte einen namhaften Beitrag an die Kosten ihrer Lebensgestaltung durch die Gehilfenschaft zum mehrfachen Betrug erzielte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_253/2016 vom 29. März 2017 E. 2.3). Bei ihr ist das Merkmal der Gewerbsmässigkeit daher zu verneinen und sie ist der Gehilfenschaft zum mehrfachen Betrug (betreffend die 7 Transaktionen) schuldig zu sprechen.