Bescheid wusste (UA act. 203 Ziff. 29, GA act. 77). Die Beschuldigte erkannte somit die wesentlichen Merkmale des vom Mitbeschuldigten verübten (mehrfachen) Betrugs und dessen Vorsatz. Hinzukommt, dass das Obergericht davon überzeugt ist, dass die Beschuldigte – mit Blick darauf, dass sie die langjährige Freundin von J._____ (UA act. 222 f. Ziff. 4-6, GA act. 82) und dieser über den Grund für die Einsetzung eines Dritten informiert war – wusste, weshalb dieses ganze Konstrukt nötig war und weshalb der Mitbeschuldigte diese Aufträge anders als in der Vergangenheit (vgl. dazu UA act. 204 Ziff. 30) nicht mehr direkt über die E._____ GmbH abwickelte.