Entsprechend wurde sie auch während dem Tatzeitraum, der mehr als ein Jahr umfasst, mit dem Lieferanten (F._____ AG) auch nicht bekannt gemacht. Vielmehr war sich die Beschuldigte bewusst, dass hier ihr Name (bzw. jener ihrer Einzelfirma) bloss als Fassade nach aussen (für die Privatklägerin) vorgeschoben wurde. Dass damit die Privatklägerin (Arbeitgeberin des Mitbeschuldigten) darüber arglistig getäuscht wurde, dass die Gewinne an die E._____ GmbH fliessen, ist evident und das muss auch die Beschuldigte gewusst haben. Zumal sie über die problematische Doppelfunktion des Mitbeschuldigten (Arbeitnehmer der Privatklägerin, Inhaber der E._____ GmbH) Bescheid wusste (UA act.