65, 138; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6). Damit übereinstimmend gab sie auch an, dass das Geschäft mit dem Vorhangsystem bis zur Übernahme durch I._____, d.h. im Tatzeitraum ein Gutes war (UA act. 204 Ziff. 32). Die Beschuldigte konnte sodann nicht erklären, weshalb ihr dieser Geschäftsbereich abgegeben werden sollte (UA act. 205 Ziff. 47). Nachdem sie in diesem Bereich über kein Fachwissen verfügt, ist die Behauptung, sie hatte diesen Bereich irgendwann einmal selbständig führen sollen, als Schutzbehauptung einzustufen. Entsprechend wurde sie auch während dem Tatzeitraum, der mehr als ein Jahr umfasst, mit dem Lieferanten (F._____ AG) auch nicht bekannt gemacht.