Die Beschuldigte wusste – entgegen ihrer Aussage (GA act. 80) – um die Lukrativität des Geschäfts mit dem Verkauf des Vorhangsystems, hat sie doch eine Rechnung bei der F._____ AG direkt von ihrem Konto bezahlt (E. 4.2.5 hiervor) und ferner ist davon auszugehen, dass sie auch Zugriff bei der E._____ GmbH auf die relevanten Informationen hatte. Denn gemäss ihren Angaben war sie bei der E._____ GmbH im Bereich der Administration (insbesondere auch betreffend Debitoren, Kreditoren) tätig (UA act. 206, vgl. auch UA act. 228 ff. Ziff. 65, 138; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6).