(mehrheitlich) einnimmt. Das ist nicht bloss ein harmloses Alltagsgeschäft bzw. eine berufstypische Dienstleistung. Vielmehr hat die Beschuldigte damit Betrugshandlungen des Mitbeschuldigten gefördert, wobei sich die Tat ohne ihre Hilfeleistung nicht so abgespielt hätte. Die Rechnungen wären vom Vorgesetzten des Mitbeschuldigten bei der Privatklägerin nicht visiert worden.