minus Zahlungen der E._____ GmbH/Beschuldigten an die F._____ AG; E. 4.2) ausgewiesen. Der E._____ GmbH bzw. dem Mitbeschuldigten floss dieser Gewinn mehrheitlich zu, denn gemäss den mit Blick auf die Kontoauszüge glaubhaften Angaben der Beschuldigten und von J._____ erhielt sie je Transaktion Fr. 100.00 vom Gewinn. Der Mitbeschuldigte strebte diesen unrechtmässigen Gewinn an. Somit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Der Mitbeschuldigte hat sich des mehrfachen Betrugs (Transaktionen 1-7) schuldig gemacht.