Der Mitbeschuldigte handelte vorsätzlich. Er wusste, dass er der E._____ GmbH keine Aufträge erteilen darf und wollte daher die Privatklägerin über deren Beteiligung bei den Aufträgen täuschen, indem er eine andere Firma dazwischenschaltete. Er wollte dadurch über die E._____ GmbH, deren einziger Geschäftsführer und Gesellschafter er gemäss Handelsregisterauszug war, einen unrechtmässigen Gewinn erzielen. Vorliegend ist ein solcher unrechtmässiger Gewinn der Beschuldigten und der E._____ GmbH bzw. deren wirtschaftlich berechtigten Person (des Mitbeschuldigten) betreffend die Transaktionen 1-7 von knapp Fr. 40'000.00 (Überweisungen der Privatklägerin an die Beschuldigte