Die Privatklägerin irrte sich, da sie meinte, die G._____ sei (auch faktisch) die Zwischenhändlerin des Vorhangsystems der F._____ AG und die E._____ GmbH habe damit nichts zu tun. Entsprechend wurden die Aufträge/Rechnungen der G._____ auch vom Vorgesetzten des Mitbeschuldigten freigegeben (vgl. GA act. 84). Die Privatklägerin hat aufgrund des täuschungsbedingten Irrtums verschiedene Vermögensverschiebungen in Form der Bezahlung der Rechnungen der G._____ vorgenommen (E. 4.2 hiervor), was sie nicht getan hätte, wenn sie gewusst hätte, dass dahinter die E._____ GmbH steht.