Diese Täuschung ist als arglistig zu qualifizieren. Um die Involvierung der E._____ GmbH zu verschleiern, wurden täuschende Machenschaften getätigt (mit Rechnungen der G._____, mit Adresse und Bankkonti der Be- - 22 - schuldigten). Die Beschuldigte und die G._____ wurden vorgeschoben, sodass die Privatklägerin nicht erkennen konnte, wer effektiv als Zwischenhändlerin handelte.