Der Mitbeschuldigte wandte sich betreffend die Auftragserledigung an die E._____ GmbH, welche die Bestellungen bei der F._____ AG auslöste und die auch den Grossteil des Gewinns einnahm. Faktisch war somit die E._____ GmbH die Zwischenhändlerin. Dies verschleierte der Mitbeschuldigte, indem die Beschuldigte und ihre Einzelfirma, die G._____, dazwischengeschaltet wurden. Die Privatklägerin wurde somit darüber getäuscht, als ihr vorgespiegelt wurde, die E._____ GmbH habe mit den Aufträgen an die F._____ AG nichts zu tun.