Aufgrund dieser Indizien ist für das Obergericht ausgewiesen, dass der Privatklägerin aufgrund des Einkaufkonstrukts (kein direkter Einkauf bei der F._____ AG, sondern über die E._____ GmbH bzw. G._____) auch betreffend der Transaktionen 1-4 ein Schaden entstanden ist und der Schaden betreffend die Transaktionen 5-7 Fr. 8'563.88 übersteigt, da sie von zusätzlichen Rabatten – wie sie etwa auch einer Zwischenhändlerin gewährt wurden – nicht profitieren konnte. 4.5. 4.5.1. Mit Blick auf den festgestellten Sachverhalt ergibt sich betreffend den Mitbeschuldigten (Haupttat) Folgendes: