gemäss Liste über die Kaufpreisempfehlung 2018 (Fr. 1'958.35) handeln, welchen auch die E._____ GmbH für die Privatklägerin einkaufte (UA act. 253, 256). Es ist somit davon auszugehen, dass die Privatklägerin auf diesen Motor einen Rabatt von etwas weniger als 30 % erhielt. Insgesamt lässt sich feststellen, dass davon auszugehen ist, dass die F._____ AG der Privatklägerin auf die Preisempfehlung regelmässig einen Preisnachlass gewährte. Aufgrund dieser Indizien ist für das Obergericht ausgewiesen, dass der Privatklägerin aufgrund des Einkaufkonstrukts (kein direkter Einkauf bei der F._____ AG, sondern über die E.___