Tatsächlich bezahlt hat sie Fr. 23'911.55. Für das Obergericht ist wiederum erstellt, dass die Privatklägerin auch einen Sonderrabatt mit Blick auf die von ihr geleistete Vorauszahlung erhalten hätte, weshalb eine Schädigung der Privatklägerin im Umfang von Fr. 2'392.10 ausgewiesen ist. - Bei der letzten Transaktion (E. 4.2.7 hiervor) hätte die Privatklägerin bei einer Direktlieferung Fr. 3'943.99 bezahlt. Effektiv bezahlt hat sie für diese Waren an die G._____ Fr. 8'001.30, womit eine Schädigung der Privatklägerin von Fr. 4'057.31 ausgewiesen ist.