Die Privatklägerin hat an die G._____ in zeitlicher Hinsicht stets so bezahlt, dass sie den Skonto erhielt. Sie hat sodann mit Blick auf einen höheren Skonto auch Vorauszahlungen an die G._____ geleistet. Es kann somit in einem ersten Schritt festgestellt werden, dass die Privatklägerin einen zu hohen Preis bezahlte, sofern sie an die G._____ mehr bezahlte als den von der F._____ AG empfohlenen Verkaufspreis (plus MwSt.) abzüglich 2 % Skonto bzw. Sonderrabatte in Folge Vorauszahlung.