4.4.1.3. I._____, der am 28. November 2023 als Zeuge einvernommen wurde, führte im Tatzeitraum als Zwischenlieferant der F._____ AG ein eigenes Unternehmen (UA act. 244 Ziff. 7 f.). Er legte zu den Preisen der F._____ AG dar, die Fachhändler, welche eine Ausstellung betreiben und Support leisten würden, bekämen auf die Produkte auf den empfohlenen Verkaufspreis einen Rabattsatz zwischen 40-50 %. Je mehr Umsatz der Fachhändler mache, desto höher sei sein Rabattsatz. Unternehmen, die einen eigenen technischen Dienst hätten [und direkte beliefert würden, UA act. 244 Ziff. 10 f.], bezahlten den Bruttobetrag, also den empfohlenen Kaufpreis. Seit er bei der Firma F.___