Faktisch agierte die Beschuldigte nicht als Zwischenhändlerin mit eigenen wirtschaftlichen Risiken (wie Lagerhaltung, Preisänderungen, Absatzschwankungen; vgl. hierzu auch Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12 f. und S. 19), sondern als Treuhänderin der E._____ GmbH, die ein Honorar für die Fakturierung der verkauften Ware und für Entgegennahme und Weiterleitung des Kaufpreises bezog. 4.4. Zu prüfen ist weiter, ob die Privatklägerin aufgrund der Lieferkette (Einkauf über E._____ GmbH, Verkauf über G._____) einen zu hohen Preis für die Waren der F._____ AG bezahlt hat und damit geschädigt wurde. 4.4.1. Den Akten lässt sich Folgendes entnehmen: