__ GmbH floss (vgl. E. 4.2.8 hiervor). Auch die Faktoren, dass die Beschuldigte (soweit ersichtlich) kein wirtschaftliches Risiko trug und pro Transaktion eine pauschale Entschädigung von Fr. 100.00 (und nicht eine vom Verkaufspreis abhängige Marge) bezog, sprechen für eine Umgehung des Verbots, dass der Mitbeschuldigte bei der E._____ GmbH Waren bezieht. Faktisch agierte die Beschuldigte nicht als Zwischenhändlerin mit eigenen wirtschaftlichen Risiken (wie Lagerhaltung, Preisänderungen, Absatzschwankungen; vgl. hierzu auch Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12 f. und S. 19), sondern als Treuhänderin der E.___