Auch die Verteilung des Bruttogewinns (Marge) spricht dafür, dass die G._____ nur vorgeschoben wurde, tatsächlich jedoch die E._____ GmbH die Aufträge der Privatklägerin ausführte. So ist ausgewiesen, dass der E._____ GmbH der Bruttogewinn aus dem Geschäft mit der Privatklägerin fast ausschliesslich zufloss (vgl. E. 4.2.8 hiervor). Es stellt somit eine Schutzbehauptung dar, dass eine Übergabe des Geschäfts mit den Vorhangsystemen an die Beschuldigte bzw. die G._____ – losgelöst von der Abmahnung des Mitbeschuldigten durch die Privatklägerin – erfolgt wäre.