Vorhangsystem anfänglich gar nicht und selbst nachdem sie einige Aufträge für die Privatklägerin abgewickelt hatte, konnte sie zur Funktionsweise der Vorhangmotoren der F._____ AG – abgesehen davon, dass damit Vorhänge automatisch auf- und zugemacht werden können – keine Angaben machen (vgl. UA act. 204 Ziff. 36). Die Beschuldigte hatte somit nicht das nötige Fachwissen, um als Zwischenhändlerin betreffend das Vorhangsystem der F._____ AG zu agieren. Auch die Verteilung des Bruttogewinns (Marge) spricht dafür, dass die G._____ nur vorgeschoben wurde, tatsächlich jedoch die E._____ GmbH die Aufträge der Privatklägerin ausführte.