Die Firma der Beschuldigten wurde bloss gegen aussen für die Privatklägerin vorgeschoben. J._____ beschrieb die Einsetzung der G._____ denn auch als "interne Lösung" (UA act. 231 Ziff. 103). Vor den Aufträgen der Privatklägerin hat die Beschuldigte in eigenem Namen (bzw. für die G._____) weder mit dem Vorhangsystem der F._____ AG (oder anderen Vorhangsystemen) gehandelt noch dafür geworben. Sie verfügte ferner weder über das nötige Fachwissen, um Aufträge der Privatklägerin zu bearbeiten, noch über die erforderliche Infrastruktur. Sie verwendete das Buchhaltungssystem der E._____ GmbH an ihrem Arbeitsplatz bei der E.___