__ (vgl. E. 4.4.1.3 nachfolgend) und einer Auskunft von N._____ (UA act. 472) weiterhin möglich gewesen wäre (vgl. auch E. 4.4.2.1 nachfolgend). Die erfolgte Einsetzung der Firma der Beschuldigten stellt eine als Umgehung des Verbots der Privatklägerin dar, wonach die E._____ GmbH keine Aufträge erhalten soll. Der Mitbeschuldigte scheint hier ausgenutzt zu haben, dass er einen neuen direkten Vorgesetzten erhielt. Die Einsetzung der G._____ war aus Sicht des Mitbeschuldigten nötig, da dieser Rechnungen von mehr als Fr. 2'000.00, was auf die Rechnungen der G._____ zutrifft (vgl. E. 4.2 hiervor), von seinem Vorgesetzten (H._____) bei der Privatklägerin visieren lassen musste (GA act. 84).