_ geführt wurde, ist mit Blick auf die geschäftlichen Beziehungen zwischen den beiden sodann nachvollziehbar. Der Mitbeschuldigte ist Inhaber der E._____ GmbH und J._____ arbeitete für dieses Unternehmen. Dass eine Lösung über die E._____ GmbH oder G._____ aufgrund von objektiven Gründen notwendig gewesen wäre (gemäss dem Mitbeschuldigten war die Privatklägerin mit dem Vorgänger nicht mehr zufrieden), ist als Schutzbehauptung einzustufen. Wie Rechnungen der F._____ AG zu entnehmen ist, lieferte diese im Jahr 2018 direkt an die Privatklägerin (UA act. 252, 258 f., 260), wobei dies mit Blick auf die Aussage von I._____ (vgl. E. 4.4.1.3 nachfolgend) und einer Auskunft von N.___