4.3.2. Der Mitbeschuldigte durfte wegen der Abmahnung der Privatklägerin im Jahr 2014 die E._____ GmbH als Lieferantin nicht berücksichtigen. Das war ihm wie auch J._____ gemäss ihren eigenen Aussagen bekannt. Aus den Ausführungen von J._____ ergibt sich weiter, dass der Mitbeschuldigte gleichwohl über die E._____ GmbH eine Lösung für die Aufträge der Privatklägerin betreffend das Vorhangsystem suchte. J._____ schilderte, dass der Mitbeschuldigte deshalb in einem Dilemma gewesen sei. Dass diesbezüglich eine Kommunikation zwischen dem Mitbeschuldigten und J._____ geführt wurde, ist mit Blick auf die geschäftlichen Beziehungen zwischen den beiden sodann nachvollziehbar.