Es sei so, dass diese Rechnungen mit der gleichen Software wie bei der E._____ GmbH erstellt worden seien (UA act. 232 Ziff. 112-114). Auf die Frage, ob er noch etwas beizufügen oder zu berichtigen habe, meinte J._____, der Mitbeschuldigte sei in einem Dilemma gewesen, dass er günstig habe einkaufen müssen und dies nicht mehr über die E._____ GmbH habe machen dürfen. Sie hätten deshalb eine Lösung finden müssen, damit es für die Privatklägerin nach wie vor stimme. Sein Job sei gewesen, zu schauen, ob es eine Lösung gebe. Wäre es mit der Beschuldigten nicht gegangen, wäre fertig - 16 -