Auf die Frage, wer entschieden habe, den Auftrag mit der A._____ betreffend das F._____ Vorhangsystem an die G._____ weiterzugeben, meinte J._____, dass er das gewesen sei. Was der Beschuldigte dazu gesagt habe: Solange es für die Privatklägerin keine Probleme gebe, alles gut. Sie hätten davon gewusst, dass der Beschuldigte 2014 abgemahnt worden sei (UA act. 229 f. Ziff. 82-91). Sie hätten die Waren eingekauft und an die Mitbeschuldigte verkauft und diese habe weiterverkauft (UA act. 230 Ziff. 99). Er habe schauen müssen, dass die Privatklägerin nach wie vor zufrieden sei. Sie hätten niemanden gefunden und eine interne Lösung gesucht und gefunden (UA act.