Vor Obergericht verweigerte er Aussagen zur Sache und verwies auf seine letzten protokollierten Aussagen (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 15 f.). 4.3.1.2. Bei der Einvernahme vom 19. Januar 2022 verweigerte die Beschuldigte die Aussagen (UA act. 106 ff.).