GmbH] habe nicht über alles Bescheid gewusst. J._____ habe eine Vollmacht gehabt. Die Doppelrolle der Beschuldigten [bei der E._____ GmbH und G._____] fände er nicht problematisch. Es sei so [über die G._____] gemacht worden vom Geschäftsaufbau her. Die Beschuldigte oder G._____ sei durch die E._____ (J._____) supportet worden. Hinsichtlich - 13 - des Einkaufs der Motoren durch die G._____-Beratung bei F._____ glaube er, dass dies alles über Herrn J._____ gelaufen sei. Zur Befähigung der Beschuldigten, das Geschäft [mit dem Vorhangsystem] zu führen, könne er nichts sagen (GA act. 85 ff.).