Bei der Einvernahme im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 9. Dezember 2024 sagte der Mitbeschuldigte, der Wechsel zur G._____ sei erfolgt, weil sie mit dem Vorgänger nicht mehr zufrieden gewesen seien. Er sei durch Herrn J._____ auf die G._____ gekommen. Wie genau, könne er nicht mehr sagen. Er habe die Beschuldigte nicht direkt gekannt. Er habe sie erst 2021 durch die E._____ kennengelernt, als er 2021 ins Geschäft gekommen sei. Zum Ablauf und zur Übertragung des Geschäfts [mit den Vorhangsystemen] an die G._____ könne er nicht viel sagen. J._____ sei zuständig gewesen. Er als Inhaber [der E._____ GmbH] habe nicht über alles Bescheid gewusst.