Der Mitbeschuldigte sagte bei der Einvernahme vom 23. August 2023 aus, er habe sich den Personalwechsel H._____/K._____ [bei der Privatklägerin] zwischen 2019 und Ende 2020 nicht zu Nutze gemacht (UA act. 160 Ziff. 41). Weiter gab er an, er habe von [Herrn] J._____ gewusst, dass B._____ bzw. die G._____ neu mit den Vorhangsystemen handle. Dieser habe, um ihn zu informieren, gesagt, dass er das an die G._____ abgegeben habe. Dieser habe dazu nichts weiter gesagt. Er (der Mitbeschuldigte) habe nicht nachgefragt (UA act. 160 f. Ziff. 49-52, 60). Auf den Vorhalt, bei der G._____ handle es sich um eine Scheinfirma, die zu überteuerten Preisen an die Privatklägerin verkauft habe, meinte der