auch mit Blick auf spätere Transaktionen (E. 4.2.3 und E. 4.2.6) – glaubhaft, dass die Beschuldigte (auch) hinsichtlich der ersten Transaktion (E. 4.2.1) Fr. 100.00 behielt und den Rest in bar an die E._____ GmbH weitergab. Die E._____ GmbH zahlte Fr. 21'885.99 (E. 4.2.1, 4.2.3, 4.2.4, 4.2.6, 4.2.7) und die Beschuldigte Fr. 17'967.18 (E. 4.2.5) an die F._____ AG. Wer die der Privatklägerin am 10. September 2019 in Rechnung gestellten Waren beim Lieferanten einkaufte und zu welchen Konditionen ist aufgrund von fehlenden Belegen nicht ausgewiesen (E. 4.2.2).