Die F._____ AG empfiehlt (unverbindlich), solche Transportbänder (Rolle mit 300 Meter) zu einem Preis von 13.34 pro Meter, d.h. Fr. 3'999.48 (ohne MwSt.) an den Endverbraucher zu verkaufen (UA act. 252). Die Privatklägerin hat somit das Transportband von der G._____ für einen Preis gekauft, der deutlich über der Preisempfehlung der F._____ AG liegt. 4.2.8. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Privatklägerin Fr. 81'182.10 an die G._____ bezahlte. Die Beschuldigte leitete an die E._____ GmbH per Banküberweisung Fr. 56'761.30 weiter. Ebenso ist – - 12 -