Gemäss Handelsregisterauszug war der Mitbeschuldigte im Tatzeitraum zudem Geschäftsführer und Gesellschafter der E._____ GmbH (UA act. 5). Die Privatklägerin wies den Mitbeschuldigte bereits am 10. Oktober 2014 schriftlich darauf hin, die E._____ GmbH dürfe bis auf Weiteres nicht als Lieferant berücksichtigt werden (UA act. 126, 158 Ziff. 25).