In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 25 StGB, dass der Ge- -7- hilfe weiss oder damit rechnet, eine bestimmt geartete Straftat zu unterstützen, und dass er dies will oder in Kauf nimmt. Es genügt, wenn der Gehilfe den Geschehensablauf voraussieht, d.h. die wesentlichen Merkmale des vom Täter zu verwirklichenden strafbaren Tuns erkennt. Einzelheiten der Tat braucht er nicht zu kennen (BGE 149 IV 57 E. 3.2.3; 132 IV 49 E. 1.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_584/2024 vom 27. November 2024 E. 4.1; 6B_147/2022 vom 5. Juni 2024 E. 2.2.3).