Der Gehilfe fördert eine Tat, wenn er sie durch einen untergeordneten Tatbeitrag unterstützt bzw. wenn er die Ausführung der Haupttat durch irgendwelche Vorkehrungen oder durch psychische Hilfe erleichtert. Die Hilfeleistung muss tatsächlich zur Tat beitragen und die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre (BGE 149 IV 57 E. 3.2.3 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_116/2024 vom 24. Januar 2025 E. 2.1; 6B_584/2024 vom 27. November 2024 E. 4.1; 6B_147/2022 vom 5. Juni 2024 E. 2.2.3). In subjektiver Hinsicht erfordert Art.