Wesentlich ist ausserdem, dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben und es muss aus den gesamten Umständen geschlossen werden, er sei zu einer Vielzahl unter den entsprechenden Tatbestand fallender Handlungen bereit gewesen (BGE 147 IV 176 E. 2.2.1; 129 IV 253 E. 2.1; 129 IV 188 E. 3.1.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_693/2024 vom 27. November 2024 E. 2.1.4; 6B_1385/2023 vom 19. September 2024 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).