2. Die Vorinstanz fasste zunächst die Aussagen der Beschuldigten, des Mitbeschuldigten, der Zeugen H._____ und I._____ und der Auskunftsperson J._____ zusammen und zeigte anhand der Kontoauszüge die Geldflüsse auf. Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Anschliessend stellte sie in Würdigung dessen den Sachverhalt fest (vorinstanzliches Urteil E. 2). In einem nächsten Schritt kam die Vorinstanz in Subsumtion des festgestellten Sachverhalts zum Schluss, die Beschuldigte habe sich der Mithilfe zum gewerbsmässigen Betrug (vorinstanzliches Urteil E. 3) schuldig gemacht. Die Beschuldigte verlangt einen Freispruch.