Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Beschuldigte beantragt einen Freispruch und die Staatsanwaltschaft hat hinsichtlich der Strafzumessung Anschlussberufung erhoben. Das vorinstanzliche Urteil ist somit vollständig angefochten und zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).