3.2. Mit Eingabe vom 19. Mai 2025 erhob die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung bezüglich der Bemessung der Strafe. Sie verlangt, die Beschuldigte sei zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 70.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 1'200.00, ersatzweise 17 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen. 3.3. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 16. Juni 2025 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine Begründung der Anschlussberufung einzureichen. -4-