__ AG im Glauben zu lassen und zu täuschen, sie beziehe Waren von der G._____ und nicht (mehr) von der E._____ GmbH. Auf diese Weise täuschte C._____ arglistig seine damaligen Vorgesetzten, welche dessen Aufträge vorab visierten und damit die schädigenden Vermögensdispositionen vermeintlich genehmigt haben. Der zum Nachteil der A._____ AG entstandene Vermögensschaden besteht aus der Differenz des Warenpreises, wenn diese direkt von der wahrhaftigen Herstellerin, der F._____ AG, bezogen worden wäre und dem Preis, welcher durch die Scheinfirma G._____ in Rechnung gestellt wurden.