Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2025.124 (ST.2024.58; STA.2019.1482) Urteil vom 1. Dezember 2025 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Cotti Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin Wanner Anklägerin Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Privatklägerin A._____ AG, […] vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Brändli, […] Beschuldigte B._____, geboren am tt.mm.1983, von Oberlunkhofen, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Andreas Holenstein, […] Gegenstand Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm verurteilte die Beschuldigte mit Strafbefehl vom 12. Mai 2023 wegen Gehilfenschaft zum gewerbsmässi- gen Betrug zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 70.00, Probezeit von 2 Jahre, sowie zu einer Busse von Fr. 1'200.00, ersatzweise 17 Tage Freiheitsstrafe. Der Beschuldigten wird folgender Sachverhalt vor- gehalten: Am 10.10.2014 wurde C._____ von seiner damaligen Arbeitgeberin, der A._____, schriftlich verwarnt, als Angestellter (Engineering Manager) der A._____ AG gleichzeitig an die E._____ GmbH Aufträge zu erteilen, für welche er als Geschäftsführer und Gesellschafter fungierte. Rund 5 Jahre später machte sich C._____ auf folgende Art und Weise strafbar (separater Strafbefehl): Im Zeitraum vom 29.08.2019 bis 18.03.2021 beschaffte C._____ als Geschäftsführer und Gesellschafter der E._____ GmbH von der F._____ AG mehrfach Waren im Wert von rund CHF 34‘000.00. Anschliessend verkaufte er die Ware weiter an seine Arbeitgeberin, der A._____ AG, für welche er nach wie vor als Engineering Manager angestellt war, zu überhöhten Preisen von rund CHF 77‘000.00. Aufgrund der Abmahnung der A._____ vom 10.10.2014 erstellte und verwendete C._____ in der Folge fingierte Rechnungen der vermeintlichen G._____ (Scheinfirma), lautend auf B._____, um auf diese Weise die A._____ AG im Glauben zu lassen und zu täuschen, sie beziehe Waren von der G._____ und nicht (mehr) von der E._____ GmbH. Auf diese Weise täuschte C._____ arglistig seine damaligen Vorgesetzten, welche dessen Aufträge vorab visierten und damit die schädigenden Vermögensdispositionen vermeintlich genehmigt haben. Der zum Nachteil der A._____ AG entstandene Vermögensschaden besteht aus der Differenz des Warenpreises, wenn diese direkt von der wahrhaftigen Herstellerin, der F._____ AG, bezogen worden wäre und dem Preis, welcher durch die Scheinfirma G._____ in Rechnung gestellt wurden. Die Differenz in Höhe von rund CHF 43‘000.00 liess sich C._____ von der Scheinfirma G._____ auf das Konto der E._____ GmbH überweisen, in der Absicht die E._____ GmbH und sich unrechtmässig zu bereichern. C._____ handelte in der Absicht, auf diese Weise seinen Lebensunterhalt zu finanzieren und damit gewerbsmässig. Deliktsbetrag: CHF 43‘121.60. Indem B._____ als Arbeitnehmerin der E._____ GmbH im Zeitraum vom 29.08.2019 bis am 18.03.2021 C._____, resp. der E._____ GmbH, ihre beiden privaten PostFinance-Konten, IBAN […] und IBAN […], gegen ein Entgelt von CHF 100.00/Transaktion, zur Verfügung stellte, hat sie das strafbare Verhalten von C._____ gefördert. B._____ wusste nämlich, dass C._____ deren beiden privaten PostFinance-Konten für die Ausstellung von Rechnungen verwendet. Weiter wusste B._____, dass C._____ als Geschäftsführer und Gesellschafter der E._____ GmbH ihre beiden PostFinance-Konten deshalb verwendet, um seiner Arbeitgeberin, der A._____ AG, vorzuspiegeln resp. dieser vorzutäuschen, die A._____ AG beziehe bei der vermeintlichen Firma, G._____, Waren, obschon die A._____ AG in Tat und Wahrheit bei der E._____ GmbH Waren zu deutlich überhöhten Preisen bezog. B._____ handelte in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern. -3- 1.2. Die Beschuldigte erhob am 24. Mai 2023 Einsprache gegen den Strafbe- fehl. 1.3. Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies diesen am 8. Mai 2024 als Anklage an das Bezirksgericht Zofingen. 2. 2.1. Mit Urteil vom 9. Dezember 2024 sprach der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen die Beschuldigte unter Kostenfolgen wegen Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug schuldig und verurteilte sie zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 70.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 250.00, ersatzweise 4 Tage Freiheitsstrafe. Ferner verpflich- tete die Vorinstanz die Beschuldigte unter solidarischer Haftbarkeit mit C._____ zur Bezahlung von Fr. 39'645.25 nebst Zins zu 5 % seit 23. Juni 2021 sowie von Fr. 13'413.00 (Anwaltskosten) an die Privatklägerin. 2.2. Gegen das der Beschuldigten am 20. Dezember 2024 im Dispositiv zuge- stellte Urteil meldete diese gleichentags Berufung an. Das begründete Ur- teil wurde ihr in der Folge am 22. April 2025 zugestellt. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 8. Mai 2025 beantragte die Beschuldigte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates und der Privatklä- gerin, dass sie von Schuld und Strafe freizusprechen sei sowie sämtliche Zivilforderungen vollumfänglich abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen seien. 3.2. Mit Eingabe vom 19. Mai 2025 erhob die Staatsanwaltschaft Anschlussbe- rufung bezüglich der Bemessung der Strafe. Sie verlangt, die Beschuldigte sei zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 70.00, Probe- zeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 1'200.00, ersatzweise 17 Tage Frei- heitsstrafe, zu verurteilen. 3.3. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 16. Juni 2025 vorgän- gig zur Berufungsverhandlung eine Begründung der Anschlussberufung einzureichen. -4- 3.4. Mit Verfügung vom 16. Juni 2025 wurde die F._____ AG aufgefordert, Rechnungen des Jahres 2018 an die Privatklägerin und eine Liste der emp- fohlenen Verkaufspreise des Jahres 2018 einzureichen. 3.5. Am 25. Juni 2025 reichte die F._____ AG verschiedene Unterlagen ein, welche den Parteien mit Verfügung vom 1. Juli 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt wurden. 3.6. Die Beschuldigte liess mit Eingabe vom 14. Juli 2025 mitteilen, dass sie die Begründung der Berufung und Anschlussberufungsantwort an der Beru- fungsverhandlung erstatten werde. 3.7. Am 1. Dezember 2025 fand die Berufungsverhandlung mit Befragung der Beschuldigten und des Mitbeschuldigten C._____ statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Beschuldigte beantragt einen Freispruch und die Staatsanwaltschaft hat hinsichtlich der Strafzumessung Anschlussberufung erhoben. Das vor- instanzliche Urteil ist somit vollständig angefochten und zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. Die Vorinstanz fasste zunächst die Aussagen der Beschuldigten, des Mit- beschuldigten, der Zeugen H._____ und I._____ und der Auskunftsperson J._____ zusammen und zeigte anhand der Kontoauszüge die Geldflüsse auf. Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Anschliessend stellte sie in Würdigung dessen den Sachverhalt fest (vorin- stanzliches Urteil E. 2). In einem nächsten Schritt kam die Vorinstanz in Subsumtion des festgestellten Sachverhalts zum Schluss, die Beschuldigte habe sich der Mithilfe zum gewerbsmässigen Betrug (vorinstanzliches Ur- teil E. 3) schuldig gemacht. Die Beschuldigte verlangt einen Freispruch. 3. 3.1. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt -5- oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Ver- mögen schädigt. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, die darauf gerichtet ist, bei ei- nem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzu- rufen (BGE 150 IV 169 E. 5.1; 147 IV 73 E. 3.1; 140 IV 11 E. 2.3.2; 135 IV 76 E. 5.1). Die Täuschung muss zudem arglistig sein. Arglist ist nach ständiger Recht- sprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tat- bestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorg- falt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Arglist ist ledig- lich zu verneinen, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet (zum Ganzen: BGE 150 IV 169 E. 5 ff.; 147 IV 73 E. 3.2; 143 IV 302 E. 1.3 und 1.3.1; 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2 mit Hinwei- sen). Der Tatbestand des Betrugs setzt eine irrtumsbedingte Vermögensverfü- gung des Getäuschten voraus (Urteil des Bundesgerichts 6B_129/2022 vom 5. April 2023 E. 1.3.4). Zwischen Täuschung, Irrtum und Vermögens- disposition muss ein Motivationszusammenhang bestehen (BGE 128 IV 255 E. 2e/aa; 126 IV 113 E. 3.a). Ein Vermögensschaden liegt namentlich vor, wenn das Vermögen des Täuschungsopfers nach Vornahme der irr- tumsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert tatsächlich verringert ist, wobei ein vorübergehender Schaden genügt (BGE 150 IV 169 E. 5.2.1; 147 IV 73 E. 6.1; 142 IV 346 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 144 IV 52; je mit Hinweisen). Der subjektive Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB verlangt neben einem Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht Vorsatz in Bezug auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz bzw. Eventu- alabsicht genügt (Urteile des Bundesgerichts 6B_813/2023 vom 24. Januar 2024 E. 2.3.7; 6B_642/2023 vom 25. September 2023 E. 1.3.3; 6B_1385/2021 vom 29. August 2023 E. 1.2.2; 6B_1314/2020 vom 8. De- -6- zember 2021 E. 2.5). Eventualabsicht bezüglich der Bereicherung wird in der Rechtsprechung angenommen, wenn sich der Täter der Möglichkeit ei- nes unrechtmässigen Vermögensvorteils bewusst ist, er diesen für den Fall des Eintritts will und nicht bloss als eine notwendige, vielleicht höchst un- erwünschte Nebenfolge eines von ihm angestrebten anderen Erfolgs hin- nimmt (BGE 105 IV 330 E. 2.c; 101 IV 177 E. II.8; Urteile des Bundesge- richts 6B_813/2023 vom 24. Januar 2024 E. 2.3.7; 6B_1385/2021 vom 29. August 2023 E. 1.2.2; 6B_689/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 4.1). 3.2. Nach der Rechtsprechung liegt der Ansatzpunkt für die Definition der Ge- werbsmässigkeit im berufsmässigen Handeln. Der Täter handelt gewerbs- mässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines be- stimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Diese abstrakte Umschreibung hat Richtlinienfunktion. Die Einnahmequelle braucht nicht den hauptsächlichen oder regelmässigen Erwerb zu bilden. Eine nebenberufliche deliktische Tätigkeit kann als Voraussetzung für Ge- werbsmässigkeit genügen, weil auch in diesem Fall die erforderliche sozi- ale Gefährlichkeit gegeben sein kann. Wesentlich ist ausserdem, dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regel- mässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kos- ten seiner Lebensgestaltung darstellen. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben und es muss aus den gesamten Umständen geschlossen werden, er sei zu einer Vielzahl unter den entsprechenden Tatbestand fallender Handlungen bereit gewesen (BGE 147 IV 176 E. 2.2.1; 129 IV 253 E. 2.1; 129 IV 188 E. 3.1.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_693/2024 vom 27. November 2024 E. 2.1.4; 6B_1385/2023 vom 19. September 2024 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). 3.3. Gehilfe im Sinne von Art. 25 StGB ist, wer zu einem Verbrechen oder Ver- gehen vorsätzlich Hilfe leistet, die Tat jedoch nur durch einen untergeord- neten Tatbeitrag unterstützt. Nach der Rechtsprechung gilt als Hilfeleistung im Sinne von Art. 25 StGB jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, sodass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Der Ge- hilfe fördert eine Tat, wenn er sie durch einen untergeordneten Tatbeitrag unterstützt bzw. wenn er die Ausführung der Haupttat durch irgendwelche Vorkehrungen oder durch psychische Hilfe erleichtert. Die Hilfeleistung muss tatsächlich zur Tat beitragen und die Erfolgschancen der tatbestands- erfüllenden Handlung erhöhen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Bei- hilfe nicht zur Tat gekommen wäre (BGE 149 IV 57 E. 3.2.3 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_116/2024 vom 24. Januar 2025 E. 2.1; 6B_584/2024 vom 27. November 2024 E. 4.1; 6B_147/2022 vom 5. Juni 2024 E. 2.2.3). In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 25 StGB, dass der Ge- -7- hilfe weiss oder damit rechnet, eine bestimmt geartete Straftat zu unterstüt- zen, und dass er dies will oder in Kauf nimmt. Es genügt, wenn der Gehilfe den Geschehensablauf voraussieht, d.h. die wesentlichen Merkmale des vom Täter zu verwirklichenden strafbaren Tuns erkennt. Einzelheiten der Tat braucht er nicht zu kennen (BGE 149 IV 57 E. 3.2.3; 132 IV 49 E. 1.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_584/2024 vom 27. November 2024 E. 4.1; 6B_147/2022 vom 5. Juni 2024 E. 2.2.3). Der Gehilfe unterliegt grundsätzlich der Strafandrohung des Haupttäters. Er wird gemäss Art. 25 i.V.m. Art. 48a StGB jedoch milder bestraft. Beson- dere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, werden allerdings nur bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie vorliegen (Art. 27 StGB), d.h. der sie selbst erfüllt. Als persönliche Merkmale im Sinne von Art. 27 StGB gelten namentlich auch die Qualifikationsgründe der Ge- werbsmässigkeit (BGE 147 IV 176 E. 2.4.2; 105 IV 182 E. 2a; 70 IV 125; Urteil des Bundesgerichts 6B_702/2021 vom 27. Januar 2023 E. 1.3.5; je mit Hinweisen). 3.4. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Ver- fahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüber- windliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten güns- tigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoreti- sche Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Der Grundsatz "in dubio pro reo" verlangt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Be- weismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 144 IV 345 E. 2.2.3). 4. 4.1. Ausgewiesen ist, dass der Mitbeschuldigte C._____ (eigenes Verfahren SST.2025.126) im Tatzeitraum als Engineering Manager (Facility-Manage- ment) bei der Privatklägerin angestellt und bei ihr insbesondere auch für das Vorhangsystem von der F._____ AG verantwortlich war (UA [Unter- suchungsakten] act. 158 Ziff. 14 f., vgl. auch UA act. 159 Ziff. 39). Unbe- stritten ist auch, dass der Mitbeschuldigte mit Blick auf seinen Aufgaben- bereich bei der Privatklägerin im Tatzeitraum verschiedene Bestellungen betreffend dieses Vorhangsystem bei der G._____ veranlasst hat (vgl. GA [Gerichtsakten] act. 99). -8- Gemäss Handelsregisterauszug war der Mitbeschuldigte im Tatzeitraum zudem Geschäftsführer und Gesellschafter der E._____ GmbH (UA act. 5). Die Privatklägerin wies den Mitbeschuldigte bereits am 10. Oktober 2014 schriftlich darauf hin, die E._____ GmbH dürfe bis auf Weiteres nicht als Lieferant berücksichtigt werden (UA act. 126, 158 Ziff. 25). Unbestritten ist schliesslich auch, dass die E._____ GmbH im Tatzeitraum Ersatzteile für das Vorhangsystem der F._____ AG bestellte und diese Waren anschliessend via die G._____ an die Privatklägerin verkauft wurden (vgl. GA act. 99, 110 f.). Die G._____ lief über die Beschuldigte (Bankkonti, Adresse). Diese war zudem gleichzeitig Arbeitnehmerin bei der E._____ GmbH (vgl. IK-Auszug, UA act. 26, 48, 206 Ziff. 60 f.) und im Tatzeitraum auch die Lebenspartnerin von J._____ (UA act. 222 f. Ziff. 4- 6; GA act. 82). Dieser war im Tatzeitraum ebenfalls für die E._____ GmbH tätig (UA act. 224 Ziff. 13). Gemäss den Angaben von J._____ habe er primär Umsatz und Kundenbetreuung machen müssen. Er habe geschaut, dass die Rechnungen stimmen und der Einkauf laufe. Er habe eine Generalvollmacht gehabt (UA act. 224). 4.2. Betreffend den Ablauf der Käufe lässt sich den Akten konkret Folgendes entnehmen: 4.2.1. Die G._____ stellte der Privatklägerin am 29. August 2019 4 Vor- hangmotoren (6060-15.5-CPS-W, Vorhangmotoreneinheit 6200 CPS 1.5Nm weiss) zu einem Preis von Fr. 1'004.50 je Stück (zuzüglich Porto Fr. 12.50, abzüglich Skonto von 4 % bei Bezahlung innert 4 Tagen), total Fr. 4'035.00 in Rechnung (UA act. 84). Die Privatklägerin zahlte auf das Konto der Beschuldigten am 4. September 2019 Fr. 3'873.60 (= Fr. 4'035.00 - 4 % Skonto, UA act. 290). Die Beschuldigte hob am 6. September 2019 Fr. 4'000.00 von ihrem PostFinance-Konto ab und meinte bei ihrer Einvernahme vom 23. August 2023 dazu, dass sie alsdann bei der E._____ GmbH vielleicht bar bezahlt habe (UA act. 206 Ziff. 57 f.). Zu Beginn habe sie Fr. 100.00 für die Bestellung erhalten (UA act. 204 Ziff. 40; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9). J._____ bestätigte bei seiner Befragung am 15. September 2023, dass die Beschuldigte Fr. 100.00 je "Transaktion" erhielt (UA act. 230 Ziff. 99 ff.). Laut Rechnung der F._____ AG vom 15. September 2019 (Lieferung 16. August 2019) hat die E._____ GmbH solche Motoren (vgl. UA act. 237) und anderes (vgl. E. 4.2.3 nachfolgend) zu einem Stückpreis von Fr. 956.42, was der Verkaufspreisempfehlung (ohne MwSt.) der F._____ AG entspricht (UA act. 237), zuzüglich Porto [anteilsmässig] Fr. 12.50 gekauft, wobei diese darauf einen Rabatt von 50 % erhielt und bei Bezahlung innert 10 Tagen 2 % Skonto (UA act. 253). Am 24. Februar -9- 2020 wurde diese Rechnung durch die E._____ GmbH beglichen (Fr. 4'169.27; UA act. 322). 4.2.2. Die G._____ stellte der Privatklägerin am 10. September 2019 Rechnung für eine Jalousie und einen Elektromotor für Jalousien über insgesamt Fr. 2'470.00 (abzüglich Skonto von 4 % bei Bezahlung innert 4 Tagen; UA act. 83). Die Privatklägerin zahlte auf das Konto der Beschuldigten am 13. September 2019 Fr. 2'371.20 (Fr. 2'470.00 - 4 % Skonto, UA act. 290). Am 17. September 2019 überwies die Beschuldigte Fr. 2'271.20 auf ein anderes in ihrer Berechtigung stehendes Konto (UA act. 290) und von jenem Konto überwies sie am 18. September 2019 Fr. 2'271.20 an die E._____ GmbH (UA act. 283, 303). 4.2.3. Die G._____ stellte der Privatklägerin am 20. September 2019 2 Tandemvorhangmotoreinheiten (6065T-1.5-W, 6500/6700 Tandem, 2x1.5Nm weiss) zu einem Preis von Fr. 2'057.25 je Stück (zuzüglich Ver- packung Fr. 4.50 und Porto Fr. 12.50, abzüglich Skonto von 4 % bei Be- zahlung innert 4 Tagen), total Fr. 4'131.50 in Rechnung (UA act. 82). Die Privatklägerin zahlte auf das Konto der Beschuldigten am 24. September 2019 Fr. 3'966.25 (Fr. 4'131.50 – 4 % Skonto, UA act. 283). Am 26. Sep- tember 2019 überwies die Mitbeschuldigte Fr. 3'866.25 auf das Konto der E._____ GmbH (UA act. 283, 303). Den sich in den Akten befindenden Rechnungen der F._____ AG lässt sich eine Lieferung dieser Motoren an die E._____ GmbH nicht entnehmen (vgl. UA act. 252, 253, 255, 256, 257, 260, 477). Es gibt jedoch eine Rechnung der F._____ AG vom 15. September 2019 (Lieferung 16. August 2019) an die E._____ GmbH für 2 Tandemmotoren (6060T-1.5-W, Motoreneinheit 6200 Tandem 2x1.5BNm Weiss 1 Satz) (und anderes, vgl. E. 4.2.1 hiervor) zu einem Stückpreis von Fr. 1'958.35 (zuzüglich Porto [anteilsmässig] Fr. 12.50), die mit Blick auf den Liefertermin der F._____ AG zum Rechnungsdatum der G._____ passt. Auf diese Motoren zu einem Preis von Fr. 1'958.35 gewährte die F._____ AG der E._____ GmbH einen Rabatt von 50 % und bei Bezahlung innert 10 Tagen 2 % Skonto (UA act. 253). Am 24. Februar 2020 wurde diese Rechnung durch die E._____ GmbH beglichen (UA act. 322; vgl. E. 4.2.1 hiervor). Die F._____ AG empfiehlt (unverbindlich), beide obgenannten Tandem- motore für Fr. 1'958.35 (ohne MwSt.) an den Endverbraucher zu verkaufen (UA act. 237). 4.2.4. Die G._____ stellte der Privatklägerin am 6. Juli 2020 5 Vorhangmotoren (6060-1.5-CPS-W, Vorhangmotoreneinheit 6200 CPS 1.5Nm weiss) zu - 10 - einem Preis von Fr. 1'115.25 je Stück (zuzüglich Verpackung Fr. 6.50 und Porto Fr. 12.50, abzüglich Skonto von 4 % bei Bezahlung innert 4 Tagen), total Fr. 5'595.25 in Rechnung (UA act. 81). Die Privatklägerin zahlte auf das Konto der Beschuldigten am 10. Juli 2020 Fr. 5'371.45 (Fr. 5'595.25 - 4 % Skonto, UA act. 284). Am 14. Juli 2020 überwies die Mitbeschuldigte Fr. 2'121.45 an die E._____ GmbH (UA act. 284). Laut Rechnung der F._____ AG vom 23. Juni 2020 hat die E._____ GmbH solche Motoren zu einem Stückpreis von Fr. 956.42 gekauft, wobei diese darauf einen Rabatt von 45 % erhielt und bei Bezahlung innert 10 Tagen 2 % Skonto (UA act. 255). Die E._____ GmbH zahlte diese Rechnung am 9. September 2020 (Fr. 2'832.65; UA act. 333). Die F._____ AG empfiehlt (unverbindlich), diese Motoren für Fr. 956.42 (ohne MwSt.) an den Endverbraucher zu verkaufen (UA act. 237). 4.2.5. Die G._____ stellte der Privatklägerin am 10. Dezember 2020 25 Vorhangmotoren (6060-1.5-CPS-W, Vorhangmotoreneinheit 6200 CPS 1.5Nm weiss) zu einem Preis von Fr. 1'004.50 je Stück und 5 Tandemmo- tore (6065T-1.5-W, Tandemmotoreinheit 6500/6700, 2x1.5Nm weiss) zu ei- nem Stückpreis von Fr. 2'057.25 (zuzüglich Verpackung Fr. 25.75 und Porto Fr. 35.20, abzüglich Skonto von 3 % bei Bezahlung innert 4 Tagen), total Fr. 34'218.60 in Rechnung (UA act. 80). Die Privatklägerin zahlte auf das Konto der Beschuldigten am 4. Dezember 2020 Fr. 16'490.90 (Vor- auszahlung) und am 14. Dezember 2020 Fr. 17'195.85 (Fr. 17'727.70 – 3 % Skonto, UA act. 287), total Fr. 33'686.75. Am 4. Dezember 2020 über- wies die Beschuldigte an die F._____ AG Fr. 17'967.18 und am 15. De- zember 2020 an die E._____ GmbH Fr. 16'895.85 (UA act. 287). Laut Rechnung der F._____ AG vom 30. November 2020 hat die E._____ GmbH die Vorhangmotoren zu einem Stückpreis von Fr. 956.42 und die Tandemmotoren (6060T-1.5-W und nicht wie von der G._____ in Rechnung gestellt 6065T-1.5-W) zu einem Stückpreis von Fr. 1'958.35 ge- kauft, wobei diese darauf einen Rabatt von 45 % und einen Sonderrabatt (inkl. Vorkasse/Skonto) von 10 % erhielt (UA act. 256). Wie bereits er- wähnt, wurde diese Rechnung via das Konto der Beschuldigten am 4. De- zember 2020 bezahlt (Fr. 17'967.18; UA act. 287). Die F._____ AG empfiehlt (unverbindlich), Vorhangmotore zu Fr. 956.42 (ohne MwSt.) und die Tandemmotore (Typ 6060T-1.5-W) zu Fr. 1'958.35 (ohne MwSt.) an den Endverbraucher zu verkaufen (UA act. 237). 4.2.6. Die G._____ stellte der Privatklägerin am 23. Dezember 2020 weitere 25 Vorhangmotoren (6060-1.5-CPS-W, Vorhangmotoreneinheit 6200 CPS - 11 - 1.5Nm weiss) zu einem Preis von Fr. 1'004.50 je Stück (zuzüglich Ver- packung Fr. 25.00 und Porto Fr. 32.50), total Fr. 25'170.00 (abzüglich Skonto von 7 % bei Bezahlung der Hälfte des Kaufpreises innert 3 Tagen) in Rechnung (UA act. 79; vgl. auch Rechnung der G._____ vom 20. Januar 2021, UA act. 79). Am 24. Dezember 2020 überwies die Privatklägerin an die Beschuldigte Fr. 11'704.05 und am 26. Januar 2021 Fr. 12'207.50 (UA act. 287 f.). Die Beschuldigte überwies an die E._____ GmbH am 24. Dezember 2020 Fr. 11'604.05 und am 26. Januar 2021 Fr. 12'102.50 (vgl. UA act. 287, 384, 386). Laut Rechnung der F._____ AG vom 23. Dezember 2020 hat die E._____ GmbH die Vorhangmotoren zu einem Stückpreis von Fr. 956.42 gekauft, wobei diese darauf einen Rabatt von 45 % und einen Sonderrabatt (inkl. Vorkasse/Skonto) von 10 % erhielt (UA act. 257). Diese Rechnung be- zahlte die E._____ GmbH am 11. Januar 2021 (Fr. 12'747.05; UA act. 385). Die F._____ AG empfiehlt (unverbindlich), Vorhangmotore zu Fr. 956.42 (ohne MwSt.) an den Endverbraucher zu verkaufen (UA act. 237). 4.2.7. Die G._____ stellte der Privatklägerin am 18. März 2021 ein Transportband (GO-6220, 300m) zu einem Preis von Fr. 8'223.75 (Fr. 27.41 pro Meter; zuzüglich Verpackung und Porto Fr. 25.00), total Fr. 8'248.75 (abzüglich Skonto von 3 % bei Bezahlung innert 4 Tagen) in Rechnung (UA act. 77). Am 22. März 2021 überwies die Privatklägerin an die Beschuldigte Fr. 8'001.30 (UA act. 289). Die Beschuldigte überwies am 23. März 2021 Fr. 7'900.00 an die E._____ GmbH (UA act. 289; 389). Laut Rechnung der F._____ AG vom 9. März 2021 hat die E._____ GmbH dieses Transportband für Fr. 3'999.48 zuzüglich Fr. 25.00 Postgebühren gekauft, wobei diese darauf einen Rabatt von 50 % und bei Bezahlung in- nert 10 Tagen 2 % Skonto erhielt (UA act. 477). Am 23. März 2021 be- zahlte die E._____ GmbH diese Rechnung (Fr. 2'137.02 = Fr. 2'180.64 – 2 % Skonto). Die F._____ AG empfiehlt (unverbindlich), solche Transportbänder (Rolle mit 300 Meter) zu einem Preis von 13.34 pro Meter, d.h. Fr. 3'999.48 (ohne MwSt.) an den Endverbraucher zu verkaufen (UA act. 252). Die Pri- vatklägerin hat somit das Transportband von der G._____ für einen Preis gekauft, der deutlich über der Preisempfehlung der F._____ AG liegt. 4.2.8. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Privatklägerin Fr. 81'182.10 an die G._____ bezahlte. Die Beschuldigte leitete an die E._____ GmbH per Banküberweisung Fr. 56'761.30 weiter. Ebenso ist – - 12 - auch mit Blick auf spätere Transaktionen (E. 4.2.3 und E. 4.2.6) – glaub- haft, dass die Beschuldigte (auch) hinsichtlich der ersten Transaktion (E. 4.2.1) Fr. 100.00 behielt und den Rest in bar an die E._____ GmbH weitergab. Die E._____ GmbH zahlte Fr. 21'885.99 (E. 4.2.1, 4.2.3, 4.2.4, 4.2.6, 4.2.7) und die Beschuldigte Fr. 17'967.18 (E. 4.2.5) an die F._____ AG. Wer die der Privatklägerin am 10. September 2019 in Rechnung gestellten Waren beim Lieferanten einkaufte und zu welchen Konditionen ist aufgrund von fehlenden Belegen nicht ausgewiesen (E. 4.2.2). 4.3. 4.3.1. Zum Konstrukt – Einkauf über E._____ GmbH und Verkauf an die Privatklägerin über die G._____ – gaben die Beteiligten Folgendes an: 4.3.1.1. Bei der Einvernahme vom 25. Januar 2022 verweigerte der Mitbeschuldigte Aussagen (UA act. 106 ff.). Der Mitbeschuldigte sagte bei der Einvernahme vom 23. August 2023 aus, er habe sich den Personalwechsel H._____/K._____ [bei der Privatklägerin] zwischen 2019 und Ende 2020 nicht zu Nutze gemacht (UA act. 160 Ziff. 41). Weiter gab er an, er habe von [Herrn] J._____ gewusst, dass B._____ bzw. die G._____ neu mit den Vorhangsystemen handle. Dieser habe, um ihn zu informieren, gesagt, dass er das an die G._____ abgegeben habe. Dieser habe dazu nichts weiter gesagt. Er (der Mitbe- schuldigte) habe nicht nachgefragt (UA act. 160 f. Ziff. 49-52, 60). Auf den Vorhalt, bei der G._____ handle es sich um eine Scheinfirma, die zu überteuerten Preisen an die Privatklägerin verkauft habe, meinte der Mitbeschuldigte, er (der Mitbeschuldigte) habe nichts verkauft. Die E._____ habe verkauft und es sei nicht überteuert gewesen, sondern der Katalog- preis (UA act. 161 Ziff. 55). Bei der Einvernahme im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 9. Dezember 2024 sagte der Mitbeschuldigte, der Wechsel zur G._____ sei erfolgt, weil sie mit dem Vorgänger nicht mehr zufrieden gewesen seien. Er sei durch Herrn J._____ auf die G._____ gekommen. Wie genau, könne er nicht mehr sagen. Er habe die Beschuldigte nicht direkt gekannt. Er habe sie erst 2021 durch die E._____ kennengelernt, als er 2021 ins Geschäft gekommen sei. Zum Ablauf und zur Übertragung des Geschäfts [mit den Vorhangsystemen] an die G._____ könne er nicht viel sagen. J._____ sei zuständig gewesen. Er als Inhaber [der E._____ GmbH] habe nicht über alles Bescheid gewusst. J._____ habe eine Vollmacht gehabt. Die Doppelrolle der Beschuldigten [bei der E._____ GmbH und G._____] fände er nicht problematisch. Es sei so [über die G._____] gemacht worden vom Geschäftsaufbau her. Die Beschuldigte oder G._____ sei durch die E._____ (J._____) supportet worden. Hinsichtlich - 13 - des Einkaufs der Motoren durch die G._____-Beratung bei F._____ glaube er, dass dies alles über Herrn J._____ gelaufen sei. Zur Befähigung der Beschuldigten, das Geschäft [mit dem Vorhangsystem] zu führen, könne er nichts sagen (GA act. 85 ff.). Vor Obergericht verweigerte er Aussagen zur Sache und verwies auf seine letzten protokollierten Aussagen (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 15 f.). 4.3.1.2. Bei der Einvernahme vom 19. Januar 2022 verweigerte die Beschuldigte die Aussagen (UA act. 106 ff.). Die Beschuldigte sagte bei der Einvernahme vom 23. August 2023 aus, bei der G._____ handle es sich nicht um eine fiktive Firma. Die Idee dazu habe schon länger bestanden. Ursprünglich sei etwas mit Hunden die Idee gewesen. Sie habe den Bereich der Vorhangsysteme nicht gekannt, das sei eine Möglichkeit gewesen, die sich ergeben habe. Die E._____ GmbH habe gefragt, ob sie das übernehmen möchte (UA act. 202 f. Ziff. 9-15). Die Hintergründe dafür kenne sie nicht (UA act. 203 Ziff. 27, UA act. 205 Ziff. 47). Die E._____, J._____, habe sie bei der Übernahme unterstützt und sie eingearbeitet. Er habe ihr im BusPro-System geholfen, damit sie dort selber die Buchhaltung und Rechnungen habe machen können (UA act. 203 Ziff. 17-20). Zu Beginn sei die Unterstützung 10 von 10 gewe- sen, dann immer wie weniger (UA act. 205 Ziff. 48). Sie habe die Waren bei E._____ bestellt und daher dort bezahlt. Sie verneint, dass ihr die Waren von der E._____ einfach übergeben worden seien (UA act. 205 f. Ziff. 53-55). Auf die Frage, wie das Vorhangsystem funktioniere, antwortete die Beschuldigte, sie habe die Motoren einkaufen müssen. Das Hotel habe diese dann einbauen und [die Vorhänge] automatisch auf- und zumachen können. Sie wisse nicht, was man bei diesen Motoren beachten müsse. Sie habe keinen Kontakt mit F._____ gehabt. Das wäre später erfolgt, aber dann habe F._____ [das Geschäft] an I._____ verkauft (UA act. 204 Ziff. 36 f.). Zu ihrem Verdienst [im Zusammenhang mit dem Verkauf der Vorhang- systeme] sagte die Beschuldigte, zu Beginn habe sie Fr. 100.00 für die Be- stellung erhalten. Sobald sie alles selber übernommen hätte, hätte sie dann die Differenz vom Einstandspreis zum Verkaufspreis erhalten (UA act. 204 Ziff. 40). Sie vertreibe das [Vorhang-]System seit 2021 nicht mehr. I._____ habe dies übernommen und es sei für sie nicht mehr attraktiv gewesen (UA act. 204 Ziff. 32 f.). Bei der Einvernahme im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 9. Dezember 2024 sagte die Beschuldigte aus, sie habe den Mitbe- schuldigten nach ihrer Anstellung bei der E._____ 2017 bis 2021 nicht getroffen. Sie habe schon gewusst, dass er der Inhaber [der E._____] sei, aber sie habe nichts gross mit ihm zu tun gehabt. Ursprünglich sei die Idee - 14 - gewesen, über die G._____ etwas mit Hunden zu machen. Sie habe einfach noch etwas nebendran machen wollen. Die E._____ habe sie 2019 gefragt, ob sie Interesse habe, das mit den Vorhangmotoren zu übernehmen. Sie (E._____, J._____) hätten ihr am Anfang noch geholfen, weil sie sich nicht ausgekannt habe mit den Vorhangmotoren. Das Ziel sei gewesen, dass sie es nach und nach übernehme: Einkauf und Verkauf als Zwischenhändler. Sie habe nie bei F._____ direkt bestellt. Die Aufträge vom A._____ seien über Herrn J._____, die E._____ gelaufen, weil er den Kontakt gehabt habe. Auf die Frage, mit wem sie (die Beschuldigte) Kontakt gehabt habe, sagte sie aus, bei F._____ sei es I._____ gewesen. Vom A._____ wisse sie es nicht mehr. Zuerst habe der Mitbeschuldigte noch dort gearbeitet. Sie wisse nicht, über wen sie hätte gehen müssen. Zum Verdienst meinte die Beschuldigte, als Übergangsregelung seien Fr. 100.00 pro Auftrag vereinbart gewesen. Auf Nachfrage führte sie weiter aus, sie kenne die Marge [betreffend das Vorhangsystem] nicht. Sie hätten eine Liste mit den empfohlenen Verkaufspreisen von F._____ gehabt. Das sei ihre Vorlage gewesen. Die Beschuldigte bestreitet, dass es sich bei der G._____ um eine Scheinfirma handelte. Es sei ihr Geschäft gewesen. Sie habe die Rechnungen an die Privatklägerin über das BusPro-System, das sei ein Buchhaltungsprogramm, geschrieben. Sie habe von der E._____ ihre Buchhaltung auf diesem System separat eröffnen können. Die Lizenz [für das Buchhaltungsprogramm BusPro] habe die E._____ gehabt. Auf die Frage, wo sie die Rechnungen geschrieben habe, antwortete sie, sie habe auf das System der E._____ vom Geschäft oder zuhause zugreifen können. Sie habe diese bei E._____ geschrieben (GA act. 77 ff.). Vor Obergericht sagte sie aus, sie habe nichts davon gewusst, dass C._____ in seiner Funktion beim A._____ keine Verträge mit der E._____ GmbH abschliessen durfte. Sie habe erst später davon erfahren (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8). Beim Motorengeschäft habe es sich um ein Nischengeschäft gehandelt und für sie sei es eine gute Möglichkeit gewesen, selbständig zu werden, wobei sie auf jeden Fall gehofft habe, Gewinn zu machen (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9). Zunächst sei klar gewesen, dass sie bei den verschiedenen Verkäufen mit Unterstützung Fr. 100.00 Gewinn mache. Sie habe aber keine klare Vorstellung davon gehabt, ab wann sie das Ganze selbständig übernehmen werde (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9 Mitte). Sie habe immer Kontakt mit J._____ gehabt (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9 f.). Sie habe sich technisch nichts angeeignet, weil die A._____ bereits eingespielt gewesen sei (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 10 f.). Wenn es technische Probleme gegeben hätte, hätte sie sich Wissen holen müssen bzw. hätte sie fachlich bei C._____, J._____ oder bei F._____ nachgefragt. Allenfalls hätte sie auch geschaut, ob sie eine schnelle Ausbildung machen könnte (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 11). Die Buchhaltung der G._____ habe sie über das Programm der E._____ GmbH gemacht, wobei sei teilweise - 15 - zuhause oder in der E._____ GmbH gearbeitet habe (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 11 f.). Sie habe kein wirtschaftliches Risiko getragen, da sie erst auf Bestellung den Motor bestellt und geliefert habe (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12 f.). 4.3.1.3. Am 15. September 2022 wurde J._____ als Auskunftsperson befragt. Er sagte zur Entstehung der Zusammenarbeit zwischen der E._____ GmbH und der Privatklägerin, dass der Beschuldigte gefragt habe, ob sie die Motoren einkaufen könnten und zu welchem Preis. Sie hätten diese günstiger beschaffen können und seien dann in "d Kränz" gekommen. Der Beschuldigte habe ihn ganz klar in seiner Funktion bei der Privatklägerin (und nicht als Inhaber der E._____) gefragt (UA act. 227 f. Ziff. 60-63). Die Motorengeschichte hätten sie [E._____ GmbH] nicht lange behalten wollen. Es sei kein interessanter Geschäftszweig. Die Mitbeschuldigte habe ein zweites [Stand-]Bein gesucht. Sie hätten gesagt, mach du das. Ihnen sei es vor allem darum gegangen, dass die Privatklägerin einen guten Partner gehabt habe, bei welchem sie gewusst hätten, dass es funktioniere. Die Mitbeschuldigte habe keine Ausbildung. Als verlässlichen Nachfolger im Bereich Vorhangmotoren/-systeme habe sie sich präsentiert, da sie hervorragende Arbeitszeugnisse gehabt habe und sie sie hervorragend in die Geschichte eingeführt hätten (UA act. 228 Ziff. 65 f.). Seit wann es die G._____ gebe und was ihr Kerngeschäft sei, wusste J._____ nicht. Es handle sich nicht um eine Scheinfirma. Auf die Frage, wer entschieden habe, den Auftrag mit der A._____ betreffend das F._____ Vorhangsystem an die G._____ weiterzugeben, meinte J._____, dass er das gewesen sei. Was der Beschuldigte dazu gesagt habe: Solange es für die Privatklägerin keine Probleme gebe, alles gut. Sie hätten davon gewusst, dass der Beschuldigte 2014 abgemahnt worden sei (UA act. 229 f. Ziff. 82-91). Sie hätten die Waren eingekauft und an die Mitbeschuldigte verkauft und diese habe weiterverkauft (UA act. 230 Ziff. 99). Er habe schauen müssen, dass die Privatklägerin nach wie vor zufrieden sei. Sie hätten niemanden gefunden und eine interne Lösung gesucht und gefunden (UA act. 231 Ziff. 103). Er habe die Beschuldigte eingeführt und unterstützt, indem er ihr das ganze Rechnungswesen gezeigt habe. Wie man es erfasse, wie man es kalkuliere. Am Schluss mache man sie mit dem Lieferanten bekannt, wozu es nicht mehr gekommen sei (UA act. 231 Ziff. 106). Die Rechnungen habe die Beschuldigte selbst herausgelassen. Es sei so, dass diese Rechnungen mit der gleichen Software wie bei der E._____ GmbH erstellt worden seien (UA act. 232 Ziff. 112-114). Auf die Frage, ob er noch etwas beizufügen oder zu berichtigen habe, meinte J._____, der Mitbeschuldigte sei in einem Dilemma gewesen, dass er günstig habe einkaufen müssen und dies nicht mehr über die E._____ GmbH habe machen dürfen. Sie hätten deshalb eine Lösung finden müssen, damit es für die Privatklägerin nach wie vor stimme. Sein Job sei gewesen, zu schauen, ob es eine Lösung gebe. Wäre es mit der Beschuldigten nicht gegangen, wäre fertig - 16 - gewesen (UA act. 232 Ziff. 116). Es seien andere Firmen angefragt wor- den, welche wollte J._____ nicht sagen (UA act. 233 Ziff. 134). Die E._____ GmbH habe das A._____ nicht beliefert, ganz klar nicht (UA act. 232 Ziff. 117). 4.3.2. Der Mitbeschuldigte durfte wegen der Abmahnung der Privatklägerin im Jahr 2014 die E._____ GmbH als Lieferantin nicht berücksichtigen. Das war ihm wie auch J._____ gemäss ihren eigenen Aussagen bekannt. Aus den Ausführungen von J._____ ergibt sich weiter, dass der Mitbeschuldigte gleichwohl über die E._____ GmbH eine Lösung für die Aufträge der Privatklägerin betreffend das Vorhangsystem suchte. J._____ schilderte, dass der Mitbeschuldigte deshalb in einem Dilemma gewesen sei. Dass diesbezüglich eine Kommunikation zwischen dem Mitbeschuldigten und J._____ geführt wurde, ist mit Blick auf die geschäftlichen Beziehungen zwischen den beiden sodann nachvollziehbar. Der Mitbeschuldigte ist Inhaber der E._____ GmbH und J._____ arbeitete für dieses Unternehmen. Dass eine Lösung über die E._____ GmbH oder G._____ aufgrund von objektiven Gründen notwendig gewesen wäre (gemäss dem Mitbeschuldigten war die Privatklägerin mit dem Vorgänger nicht mehr zufrieden), ist als Schutzbehauptung einzustufen. Wie Rechnungen der F._____ AG zu entnehmen ist, lieferte diese im Jahr 2018 direkt an die Privatklägerin (UA act. 252, 258 f., 260), wobei dies mit Blick auf die Aussage von I._____ (vgl. E. 4.4.1.3 nachfolgend) und einer Auskunft von N._____ (UA act. 472) weiterhin möglich gewesen wäre (vgl. auch E. 4.4.2.1 nachfolgend). Die erfolgte Einsetzung der Firma der Be- schuldigten stellt eine als Umgehung des Verbots der Privatklägerin dar, wonach die E._____ GmbH keine Aufträge erhalten soll. Der Mitbeschuldigte scheint hier ausgenutzt zu haben, dass er einen neuen direkten Vorgesetzten erhielt. Die Einsetzung der G._____ war aus Sicht des Mitbeschuldigten nötig, da dieser Rechnungen von mehr als Fr. 2'000.00, was auf die Rechnungen der G._____ zutrifft (vgl. E. 4.2 hiervor), von seinem Vorgesetzten (H._____) bei der Privatklägerin visieren lassen musste (GA act. 84). Die Firma der Beschuldigten wurde bloss gegen aussen für die Privatklä- gerin vorgeschoben. J._____ beschrieb die Einsetzung der G._____ denn auch als "interne Lösung" (UA act. 231 Ziff. 103). Vor den Aufträgen der Privatklägerin hat die Beschuldigte in eigenem Namen (bzw. für die G._____) weder mit dem Vorhangsystem der F._____ AG (oder anderen Vorhangsystemen) gehandelt noch dafür geworben. Sie verfügte ferner weder über das nötige Fachwissen, um Aufträge der Privatklägerin zu bearbeiten, noch über die erforderliche Infrastruktur. Sie verwendete das Buchhaltungssystem der E._____ GmbH an ihrem Arbeitsplatz bei der E._____ GmbH und wurde bei der Auftragserledigung von J._____, einem Mitarbeiter der E._____ GmbH, maximal unterstützt. Sie kannte das - 17 - Vorhangsystem anfänglich gar nicht und selbst nachdem sie einige Auf- träge für die Privatklägerin abgewickelt hatte, konnte sie zur Funktions- weise der Vorhangmotoren der F._____ AG – abgesehen davon, dass damit Vorhänge automatisch auf- und zugemacht werden können – keine Angaben machen (vgl. UA act. 204 Ziff. 36). Die Beschuldigte hatte somit nicht das nötige Fachwissen, um als Zwischenhändlerin betreffend das Vorhangsystem der F._____ AG zu agieren. Auch die Verteilung des Bruttogewinns (Marge) spricht dafür, dass die G._____ nur vorgeschoben wurde, tatsächlich jedoch die E._____ GmbH die Aufträge der Privat- klägerin ausführte. So ist ausgewiesen, dass der E._____ GmbH der Bruttogewinn aus dem Geschäft mit der Privatklägerin fast ausschliesslich zufloss (vgl. E. 4.2.8 hiervor). Es stellt somit eine Schutzbehauptung dar, dass eine Übergabe des Geschäfts mit den Vorhangsystemen an die Beschuldigte bzw. die G._____ – losgelöst von der Abmahnung des Mitbeschuldigten durch die Privatklägerin – erfolgt wäre. Das Geschäft mit den Vorhangsystemen war im Tatzeitpunkt lukrativ, denn anhand der Belege und Aussagen der Beteiligten ist ausgewiesen, dass aus 6 Transaktionen (ohne jene gemäss E. 4.2.2 hiervor) ein Bruttogewinn (Umsatz minus Einkaufskosten) von rund Fr. 40'000.00 erzielt werden konnte und davon (mindestens) Fr. 36'377.71 an die E._____ GmbH floss (vgl. E. 4.2.8 hiervor). Auch die Faktoren, dass die Beschuldigte (soweit ersichtlich) kein wirtschaftliches Risiko trug und pro Transaktion eine pauschale Entschädigung von Fr. 100.00 (und nicht eine vom Verkaufspreis abhängige Marge) bezog, sprechen für eine Umgehung des Verbots, dass der Mitbeschuldigte bei der E._____ GmbH Waren bezieht. Faktisch agierte die Beschuldigte nicht als Zwischenhändlerin mit eigenen wirtschaftlichen Risiken (wie Lagerhaltung, Preisänderungen, Absatzschwankungen; vgl. hierzu auch Protokoll der Be- rufungsverhandlung S. 12 f. und S. 19), sondern als Treuhänderin der E._____ GmbH, die ein Honorar für die Fakturierung der verkauften Ware und für Entgegennahme und Weiterleitung des Kaufpreises bezog. 4.4. Zu prüfen ist weiter, ob die Privatklägerin aufgrund der Lieferkette (Einkauf über E._____ GmbH, Verkauf über G._____) einen zu hohen Preis für die Waren der F._____ AG bezahlt hat und damit geschädigt wurde. 4.4.1. Den Akten lässt sich Folgendes entnehmen: 4.4.1.1. Es gibt drei Rechnungen der F._____ AG an die Privatklägerin, welchen sich Folgendes entnehmen lässt: - Gemäss Rechnung vom 16. April 2018 lieferte die F._____ AG an die Privatklägerin Transportband (10mm, Rolle 50m, Artikel 6220) zu Fr. 774.50 (zuzüglich Porto und Administrationskosten Fr. 15.00). Ein - 18 - Rabatt ist nicht ausgewiesen, jedoch wurde ein Skonto von 2 % bei Zahlung innert 10 Tagen gewährt (UA act. 259). - Laut Rechnung vom 3. Oktober 2018 lieferte die F._____ AG an die Privatklägerin 5 Motoreinheiten 6200 (3. Generation modifi.; Artikel 6260-1030-W) je Stück zu Fr. 695.80, 2 Motoreinheiten 6200 Tandem- set (Artikel 6260-1030-W) zu Fr. 1'391.60 je Stück und Transportband (10mm, Rolle 50m) zu Fr. 645.50 (ohne Porto und Administrationskos- ten). Ein Rabatt ist nicht ausgewiesen, jedoch wurde ein Skonto von 2 % bei Zahlung innert 10 Tagen gewährt (UA act. 258). - Gemäss Rechnung vom 7. Juli 2020 lieferte die F._____ AG an die Pri- vatklägerin Transportband (10mm, Rolle 50m, Artikel 6220-050) zu Fr. 666.58 abzüglich eines Rabatts von 40 %, mithin zu Fr. 399.948 (zuzüglich Transportkosten Fr. 25.00). Ferner wurde ein Skonto von 2 % bei Bezahlung innert 10 Tagen gewährt (UA act. 260). 4.4.1.2. H._____, welcher ab 2019 der direkte Vorgesetzte des Mitbeschuldigten bei der Privatklägerin war (GA act. 72 f.), bestätigte bei seiner Einvernahme vom 9. Dezember 2024, dass eine direkte Belieferung der Privatklägerin durch die F._____ AG aufgrund des vorhandenen Know-hows möglich gewesen wäre (GA act. 75). Auch der Mitbeschuldigte räumte ein, dass die Privatklägerin die Voraus- setzungen mitbrachte, um von der F._____ AG direkt beliefert zu werden (GA act. 90). 4.4.1.3. I._____, der am 28. November 2023 als Zeuge einvernommen wurde, führte im Tatzeitraum als Zwischenlieferant der F._____ AG ein eigenes Unternehmen (UA act. 244 Ziff. 7 f.). Er legte zu den Preisen der F._____ AG dar, die Fachhändler, welche eine Ausstellung betreiben und Support leisten würden, bekämen auf die Produkte auf den empfohlenen Verkaufspreis einen Rabattsatz zwischen 40-50 %. Je mehr Umsatz der Fachhändler mache, desto höher sei sein Rabattsatz. Unternehmen, die einen eigenen technischen Dienst hätten [und direkte beliefert würden, UA act. 244 Ziff. 10 f.], bezahlten den Bruttobetrag, also den empfohlenen Kaufpreis. Seit er bei der Firma F._____ dran sei, sei das immer so (UA act. 245 Ziff. 12-15). Er gab weiter an, er sei bei der [in Holland ansässigen] F._____ AG seit 3-4 Jahren im Zusammenhang mit der ungeklärten Nachfolge von O._____ am Aushelfen gewesen. Seit 2 Jahren zu 100 % und ab 2024 habe er die F._____ AG in seine Firma integriert. Bis Ende 2023 habe Holland über die Rabatte entschieden (UA act. 248 Ziff. 49 f.). Auf Vorhalt einer Rechnung an die Privatklägerin von der F._____ AG, die einen Rabatt von 40 % ausweist, sagte I._____, er könne das nicht beurteilen. P._____ müsste dazu befragt werden. Er (I._____) könne zur Gewährung von Rabatten auf das Transportband oder auch andere - 19 - Produkte nichts sagen. Die Fakturierung sei über Holland gelaufen. Ob dies ein Ausreisser gewesen sei, wisse er nicht. Im Normalfall werde nicht mit dem Rabattsatz an Kunden geliefert (UA act. 247 Ziff. 39 f.). 4.4.1.4. Auf schriftliche Anfrage führte P._____ (vgl. UA act. 471) aus, 2018 hätte der technische Dienst der Privatklägerin bei ihnen eine direkte Anfrage gemacht und es sei damals entschieden worden, die Privatklägerin direkt zu beliefern. Nach diesen Lieferungen habe ein Mitarbeiter der Pri- vatklägerin angerufen und mitgeteilt, dass wegen einer Vereinbarung alle Lieferungen immer über Herrn J._____ / E._____ gehen müssten. Deshalb seien die Ersatzteile wieder über die E._____ zur Privatklägerin geliefert worden. Zu den Preisen der Motore und Transportbänder verwies P._____ auf die Umsatzübersicht von 2011 bis 2020, eine Übersicht der an die E._____ und die Privatklägerin gelieferten Waren und die seit 2019 gültigen empfohlenen Verkaufspreise (EPV). Darauf gäben sie abhängig vom Kundentyp und Umsatz Rabatt bis zu 50 %. Das sei auch vom Jahresumsatz abhängig (UA act. 473). 4.4.2. 4.4.2.1. Aus den Angaben der Beteiligten ergibt sich, dass die Privatklägerin die Waren über die F._____ AG direkt hätte beziehen können und dies si- cherlich zu den von der F._____ AG empfohlenen Verkaufspreisen. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Mitbeschuldigte dies unter- bunden hat. Ferner ist mit Blick auf die drei Rechnungen der F._____ AG an die Privatklägerin davon auszugehen, dass die Privatklägerin jeweils 2 % Skonto bei Bezahlung innert 10 Tagen erhalten hätten (so die Rech- nungen der F._____ AG an die Privatklägerin wie auch jene an die E._____ GmbH). Die Privatklägerin hat an die G._____ in zeitlicher Hinsicht stets so bezahlt, dass sie den Skonto erhielt. Sie hat sodann mit Blick auf einen höheren Skonto auch Vorauszahlungen an die G._____ geleistet. Es kann somit in einem ersten Schritt festgestellt werden, dass die Privatklägerin einen zu hohen Preis bezahlte, sofern sie an die G._____ mehr bezahlte als den von der F._____ AG empfohlenen Verkaufspreis (plus MwSt.) abzüglich 2 % Skonto bzw. Sonderrabatte in Folge Vorauszahlung. Es zeigt sich betreffend die verschiedenen Transaktionen Folgendes: - Die Privatklägerin hätte betreffend die 1. und 3. Transaktion (E. 4.2.1, 4.2.3 hiervor) bei einer Direktlieferung der F._____ AG Fr. 8'198.16 (UA act. 253, ohne Rabatt) bezahlt. Effektiv bezahlt hat sie Fr. 8'001.25, mithin keinen über der Kaufpreisempfehlung liegenden Preis. - Hinsichtlich der Transaktion 2 (E. 4.2.2 hiervor) liegt keine Rechnung vor und die Produkte können keinem Artikel der Liste über die Verkaufs- preisempfehlungen der F._____ AG zugeordnet werden. - 20 - - Bezüglich der 4. Transaktion (E. 4.2.4 hiervor) hätte die Privatklägerin bei einer Direktlieferung Fr. 5'047.47 (UA act. 255, ohne Rabatt) be- zahlt. Effektiv bezahlt hat sie Fr. 5'371.45. Mithin hat sie diese Lieferung überzahlt und eine Schädigung der Privatklägerin im Umfang von Fr. 323.98 ist ausgewiesen. - Betreffend die 5. Transaktion (E. 4.2.5 hiervor) hätte die Privatklägerin bei einer Direktlieferung (ohne [Sonder-]Rabatte) Fr. 35'571.38 bzw. mit Sonderrabatt von 10 % Fr. 32'667.59 (UA act. 256) bezahlt. Effektiv bezahlt hat sie Fr. 34'458.08. Für das Obergericht ist erstellt, dass die Privatklägerin auch einen Sonderrabatt mit Blick auf die von ihr geliste- ten Vorauszahlung erhalten hätte. Eine Schädigung der Privatklägerin im Umfang von Fr. 1'790.49 ist ausgewiesen. - Bezüglich der 6. Transaktion (E. 4.2.6 hiervor) hätte die Privatklägerin bei einer Direktlieferung Fr. 25'236.58 bzw. mit Sonderrabatt von 10 % Fr. 21'519.45 bezahlt (UA act. 257). Tatsächlich bezahlt hat sie Fr. 23'911.55. Für das Obergericht ist wiederum erstellt, dass die Pri- vatklägerin auch einen Sonderrabatt mit Blick auf die von ihr geleistete Vorauszahlung erhalten hätte, weshalb eine Schädigung der Privatklä- gerin im Umfang von Fr. 2'392.10 ausgewiesen ist. - Bei der letzten Transaktion (E. 4.2.7 hiervor) hätte die Privatklägerin bei einer Direktlieferung Fr. 3'943.99 bezahlt. Effektiv bezahlt hat sie für diese Waren an die G._____ Fr. 8'001.30, womit eine Schädigung der Privatklägerin von Fr. 4'057.31 ausgewiesen ist. Gesamthaft ist mit Blick auf die Kaufpreisempfehlungen der F._____ AG ein Schaden bei der Privatklägerin von Fr. 8'563.88 erstellt. 4.4.2.2. Weiter zu prüfen ist, ob bei der Privatklägerin betreffend die Transaktionen 1-3 ein Schaden ausgewiesen ist, da sie von weitergehenden Rabatten, wie sie etwa eine Zwischenhändlerin von der F._____ AG erhalten hatte, nicht profitiert hat, und auch, ob deshalb betreffend die Transaktionen 4-7 ein weitergehender Schaden festzustellen ist. Aus den Ausführungen von P._____ lässt sich auf diese Frage keine klare Antwort entnehmen. Die Aussage von I._____ spricht gegen einen weitergehenden Schaden bei der Privatklägerin, wobei anzumerken ist, dass er im Tatzeitraum für die Preispolitik bei der F._____ AG nicht verantwortlich war. Es ist somit angezeigt, die Rechnungen der F._____ AG an die Privat- klägerin genauer zu analysieren. Die Privatklägerin zahlte im Jahr 2018 für das Transportband (10mm, Rolle 50m) einmal Fr. 775.50 und ein anderes Mal Fr. 645.50 (UA act. 258 f.). Eine Preisempfehlung betreffend dieses Transportband für das Jahr 2018 liegt nicht vor (vgl. Eingabe der F._____ AG vom 25. Juni 2025). Aus dem Umstand, dass die Privatklägerin nicht - 21 - immer den gleichen Preis bezahlte, ist aber zu schliessen, dass ihr zumindest teilweise ein Preisnachlass gewährt wurde. Entsprechend er- hielt die Privatklägerin mit der Rechnung vom 7. Juli 2020 von der F._____ auf das Transportband auch einen Rabatt von 40 % (UA act. 260). Die Privatklägerin kaufte im Jahr 2018 u.a. auch den Motor "6260-1030-W" zu einem Stückpreis von Fr. 695.80, bei dem es sich gemäss P._____ um den Artikel "6060-1.5-CPS-W" handelt (vgl. UA act. 473 i.V.m. 481). Die F._____ AG empfiehlt diesen Motor zu einem Preis von Fr. 956.42 zu verkaufen (vgl. empfohlene Verkaufspreise 2018, in: Eingabe der F._____ AG vom 25. Juni 2025), mithin hat die Privatklägerin diesen Motor für rund Fr. 250.00 (ca. 27 %) unter dem empfohlenen Kaufpreis erhalten. Vergleichbares ist betreffend den von der Privatklägerin im Jahr 2018 bei der F._____ AG gekauften Tandemmotor (6260-1030-W für Fr. 1'391.60) festzustellen. Es dürfte sich bei diesem Motor angesichts des Beschriebs in der Rechnung (UA act. 258) um den Artikel "6060T-1.5-W" gemäss Liste über die Kaufpreisempfehlung 2018 (Fr. 1'958.35) handeln, welchen auch die E._____ GmbH für die Privatklägerin einkaufte (UA act. 253, 256). Es ist somit davon auszugehen, dass die Privatklägerin auf diesen Motor einen Rabatt von etwas weniger als 30 % erhielt. Insgesamt lässt sich feststellen, dass davon auszugehen ist, dass die F._____ AG der Privatklägerin auf die Preisempfehlung regelmässig einen Preisnachlass gewährte. Aufgrund dieser Indizien ist für das Obergericht ausgewiesen, dass der Privatklägerin aufgrund des Einkaufkonstrukts (kein direkter Einkauf bei der F._____ AG, sondern über die E._____ GmbH bzw. G._____) auch betreffend der Transaktionen 1-4 ein Schaden entstanden ist und der Schaden betreffend die Transaktionen 5-7 Fr. 8'563.88 übersteigt, da sie von zusätzlichen Rabatten – wie sie etwa auch einer Zwischenhändlerin gewährt wurden – nicht profitieren konnte. 4.5. 4.5.1. Mit Blick auf den festgestellten Sachverhalt ergibt sich betreffend den Mit- beschuldigten (Haupttat) Folgendes: Der Mitbeschuldigte wandte sich betreffend die Auftragserledigung an die E._____ GmbH, welche die Bestellungen bei der F._____ AG auslöste und die auch den Grossteil des Gewinns einnahm. Faktisch war somit die E._____ GmbH die Zwischenhändlerin. Dies verschleierte der Mitbeschuldigte, indem die Beschuldigte und ihre Einzelfirma, die G._____, dazwischengeschaltet wurden. Die Privatklägerin wurde somit darüber ge- täuscht, als ihr vorgespiegelt wurde, die E._____ GmbH habe mit den Aufträgen an die F._____ AG nichts zu tun. Diese Täuschung ist als arglistig zu qualifizieren. Um die Involvierung der E._____ GmbH zu verschleiern, wurden täuschende Machenschaften getätigt (mit Rechnungen der G._____, mit Adresse und Bankkonti der Be- - 22 - schuldigten). Die Beschuldigte und die G._____ wurden vorgeschoben, sodass die Privatklägerin nicht erkennen konnte, wer effektiv als Zwi- schenhändlerin handelte. Die Privatklägerin irrte sich, da sie meinte, die G._____ sei (auch faktisch) die Zwischenhändlerin des Vorhangsystems der F._____ AG und die E._____ GmbH habe damit nichts zu tun. Entsprechend wurden die Aufträge/Rechnungen der G._____ auch vom Vorgesetzten des Mit- beschuldigten freigegeben (vgl. GA act. 84). Die Privatklägerin hat aufgrund des täuschungsbedingten Irrtums verschie- dene Vermögensverschiebungen in Form der Bezahlung der Rechnungen der G._____ vorgenommen (E. 4.2 hiervor), was sie nicht getan hätte, wenn sie gewusst hätte, dass dahinter die E._____ GmbH steht. Der Privatklägerin entstand im Zusammenhang mit den Transaktionen (1- 7) ein Schaden. Der objektive Tatbestand des Betrugs betreffend den Mit- beschuldigen ist somit in 7 Fällen ausgewiesen. Der Mitbeschuldigte handelte vorsätzlich. Er wusste, dass er der E._____ GmbH keine Aufträge erteilen darf und wollte daher die Privatklägerin über deren Beteiligung bei den Aufträgen täuschen, indem er eine andere Firma dazwischenschaltete. Er wollte dadurch über die E._____ GmbH, deren einziger Geschäftsführer und Gesellschafter er gemäss Handelsregisterauszug war, einen unrechtmässigen Gewinn erzielen. Vorliegend ist ein solcher unrechtmässiger Gewinn der Beschuldigten und der E._____ GmbH bzw. deren wirtschaftlich berechtigten Person (des Mitbeschuldigten) betreffend die Transaktionen 1-7 von knapp Fr. 40'000.00 (Überweisungen der Privatklägerin an die Beschuldigte minus Zahlungen der E._____ GmbH/Beschuldigten an die F._____ AG; E. 4.2) ausgewiesen. Der E._____ GmbH bzw. dem Mitbeschuldigten floss dieser Gewinn mehrheitlich zu, denn gemäss den mit Blick auf die Kontoauszüge glaubhaften Angaben der Beschuldigten und von J._____ erhielt sie je Transaktion Fr. 100.00 vom Gewinn. Der Mitbeschuldigte strebte diesen unrechtmässigen Gewinn an. Somit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Der Mitbeschuldigte hat sich des mehrfachen Betrugs (Transaktionen 1-7) schuldig gemacht. 4.5.2. Die Beschuldigte hat die Tat des Mitbeschuldigten gefördert, indem sie ihn bei der Abwicklung der Transaktionen unterstützte. Sie hat ihren Namen (bzw. jenen ihrer Einzelfirma) und ihre Konti als Fassade zur Verfügung gestellt, sodass für die Privatklägerin nicht ersichtlich war, dass die E._____ GmbH bei diesen Verkäufen mitwirkt und den Gewinn - 23 - (mehrheitlich) einnimmt. Das ist nicht bloss ein harmloses Alltagsgeschäft bzw. eine berufstypische Dienstleistung. Vielmehr hat die Beschuldigte damit Betrugshandlungen des Mitbeschuldigten gefördert, wobei sich die Tat ohne ihre Hilfeleistung nicht so abgespielt hätte. Die Rechnungen wären vom Vorgesetzten des Mitbeschuldigten bei der Privatklägerin nicht visiert worden. Die Beschuldigte wusste – entgegen ihrer Aussage (GA act. 80) – um die Lukrativität des Geschäfts mit dem Verkauf des Vorhangsystems, hat sie doch eine Rechnung bei der F._____ AG direkt von ihrem Konto bezahlt (E. 4.2.5 hiervor) und ferner ist davon auszugehen, dass sie auch Zugriff bei der E._____ GmbH auf die relevanten Informationen hatte. Denn gemäss ihren Angaben war sie bei der E._____ GmbH im Bereich der Administration (insbesondere auch betreffend Debitoren, Kreditoren) tätig (UA act. 206, vgl. auch UA act. 228 ff. Ziff. 65, 138; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6). Damit übereinstimmend gab sie auch an, dass das Geschäft mit dem Vorhangsystem bis zur Übernahme durch I._____, d.h. im Tatzeitraum ein Gutes war (UA act. 204 Ziff. 32). Die Beschuldigte konnte sodann nicht erklären, weshalb ihr dieser Geschäftsbereich abgegeben werden sollte (UA act. 205 Ziff. 47). Nachdem sie in diesem Bereich über kein Fachwissen verfügt, ist die Behauptung, sie hatte diesen Bereich irgendwann einmal selbständig führen sollen, als Schutzbehauptung einzustufen. Entsprechend wurde sie auch während dem Tatzeitraum, der mehr als ein Jahr umfasst, mit dem Lieferanten (F._____ AG) auch nicht bekannt gemacht. Vielmehr war sich die Beschuldigte bewusst, dass hier ihr Name (bzw. jener ihrer Einzelfirma) bloss als Fassade nach aussen (für die Privatklägerin) vorgeschoben wurde. Dass damit die Privatklägerin (Arbeitgeberin des Mitbeschuldigten) darüber arglistig getäuscht wurde, dass die Gewinne an die E._____ GmbH fliessen, ist evident und das muss auch die Beschuldigte gewusst haben. Zumal sie über die problematische Doppelfunktion des Mitbeschuldigten (Arbeitnehmer der Privatklägerin, Inhaber der E._____ GmbH) Bescheid wusste (UA act. 203 Ziff. 29, GA act. 77). Die Beschuldigte erkannte somit die wesentlichen Merkmale des vom Mitbeschuldigten verübten (mehrfachen) Betrugs und dessen Vorsatz. Hinzukommt, dass das Obergericht davon überzeugt ist, dass die Beschuldigte – mit Blick darauf, dass sie die langjährige Freundin von J._____ (UA act. 222 f. Ziff. 4-6, GA act. 82) und dieser über den Grund für die Einsetzung eines Dritten informiert war – wusste, weshalb dieses ganze Konstrukt nötig war und weshalb der Mitbeschuldigte diese Aufträge anders als in der Vergangenheit (vgl. dazu UA act. 204 Ziff. 30) nicht mehr direkt über die E._____ GmbH abwickelte. Nämlich weil der Mitbeschuldigte für seine Ar- beitgeberin keine Geschäfte mit der E._____ GmbH mehr abschliessen durfte. - 24 - 4.5.3. Die Beschuldigte wie auch J._____ gaben an, die Beschuldigte habe pro Transaktion Fr. 100.00 bekommen, dies in einem Zeitraum von etwas mehr als über 1 ½ Jahren. Etwas anderes lässt sich zulasten der Beschuldigten nicht nachweisen. Damit ist nicht ausgewiesen, dass die Beschuldigte einen namhaften Beitrag an die Kosten ihrer Lebensgestaltung durch die Gehilfenschaft zum mehrfachen Betrug erzielte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_253/2016 vom 29. März 2017 E. 2.3). Bei ihr ist das Merkmal der Gewerbsmässigkeit daher zu verneinen und sie ist der Gehil- fenschaft zum mehrfachen Betrug (betreffend die 7 Transaktionen) schul- dig zu sprechen. 5. 5.1. Die Vorinstanz verurteilte die Beschuldigte zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 70.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 250.00, ersatzweise 4 Tage Freiheitsstrafe. Die Beschuldigte verlangt einen Freispruch und äussert sich nicht zur Straf- zumessung für den Fall einer Verurteilung (vgl. Protokoll der Berufungsver- handlung S. 3). Die Staatsanwaltschaft, welche betreffend die Strafzumessung Anschluss- berufung erhoben hat, beantragt, die Beschuldigte sei zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 70.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 1'200.00, ersatzweise 17 Tage Freiheitsstrafe zu verurteilen. 5.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; 144 IV 313; 144 IV 217; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1; 144 IV 217 E. 2 f.; 141 IV 61 E. 6.1.2; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 5.3. Bei der neuen Strafzumessung ist zu beachten, dass die Sanktionsart (Geldstrafe) und der bedingte Vollzug der Geldstrafe nicht zuungunsten der Beschuldigten angefochten worden sind. Die Anschlussberufung hebt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) im von den Parteien be- stimmten Streitgegenstand (Art. 404 Abs. 1 StPO) nur im Umfang ihrer An- träge auf (vgl. BGE 147 IV 167 E. 1.5.2 f.). Daher gilt hier hinsichtlich der Sanktionsart (Geldstrafe) und des bedingten Vollzugs der Geldstrafe das Verschlechterungsverbot (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_428/2013 vom 15. April 2014 E. 3.4; JÜRG BÄHLER, in: Basler Kommentar, Schweize- - 25 - rische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 13 zu Art. 399 StPO). Im Üb- rigen sind diese vorinstanzlichen Schlussfolgerungen bei der nicht vorbe- straften Beschuldigten auch richtig. 5.4. 5.4.1. Das Gesetz sieht für den Betrug einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder eine Geldstrafe vor (Art. 146 Abs. 1 StGB), wobei der Tä- ter, der dazu lediglich vorsätzlich Hilfe leistet, milder bestraft wird (Art. 25 StGB). Die Einsatzstrafe ist für die schwerste Straftat festzusetzen. Vorlie- gend erscheint die Gehilfenschaft zum Betrug betreffend die Transaktion 5 mit Blick auf den aus diesem Geschäft erwirtschaften unrechtmässigen Ge- winn des Mitbeschuldigten und der Beschuldigten von etwas über Fr. 15'000.00 als die gravierendste Tat. Hinsichtlich der Art und Weise der Tatausführung bzw. die Verwerflichkeit des Handelns ist zu berücksichti- gen, dass die Beschuldigte mit anderen Personen – insbesondere mit dem Haupttäter zusammenwirkte –, was ein planmässiges Vorgehen zeigt. Hin- sichtlich der Beweggründe ist nichts Besonderes auszumachen, ist doch zu beachten, dass eine unrechtmässige Bereicherung jedem Vermögens- delikt immanent und die Beschuldigte vom unrechtmässig erzielten Gewinn nur sehr beschränkt (mir Fr. 100.00) profitiert hat. Verschuldenserhöhend wirkt sich jedoch das sehr grosse Mass an Entscheidungsfreiheit, über das die Beschuldigte verfügt hat, aus. Es sind keine inneren oder äusseren Um- stände ersichtlich, welche ihre Entscheidungsfreiheit eingeschränkt haben. Je leichter es aber für sie gewesen wäre, von den der Mithilfe bei den be- trügerischen Machenschaften abzusehen bzw. das Vermögen der Privat- klägerin zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit das Verschulden (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; 117 IV 112 E. 1 S. 114; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher Tathandlungen von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe von einem leichten Verschulden auszugehen, sodass hier eine Einsatzstrafe von 40 Tagessätzen Geldstrafe (plus Ver- bindungsbusse) auszufällen ist. 5.4.2. In Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist die Geldstrafe aufgrund der weiteren Betrugshandlungen angemessen zu er- höhen. Diesbezüglich liegt lediglich hinsichtlich des jeweils unrechtmässig erzielten Gewinns ein Unterschied vor, im Übrigen kann auf die Erwägung E. 5.4.1 hiervor verwiesen werden. Angesichts dessen rechtfertigt sich für die Gehilfenschaft zum Betrug betreffend die Transaktion 6 (unrechtmässi- ger Gewinn von rund Fr. 11'000.00) eine Einzelstrafe von 25 Tagessätzen (plus Verbindungsbusse), betreffend die Transaktion 7 (unrechtmässiger Gewinn von rund Fr. 5'800.00) von 20 Tagessätzen (plus Verbindungs- busse)und betreffend die Transaktionen 1, 2, 3 und 4 (unrechtmässiger Ge- - 26 - winn von rund Fr. 3'500.00, Fr. 2'500.00) von jeweils 15 Tagessätzen (plus Verbindungsbusse). Da zwischen der Transaktion 5 und den anderen Transaktionen insbesondere ein enger sachlicher Zusammenhang besteht und diese Taten innerhalb von etwas mehr als 1 ½ Jahren ausgeführt wur- den, womit auch noch eine zeitliche Nähe vorliegt, scheint es hier gerecht- fertigt, die Einsatzstrafe für die Gehilfenschaft zum Betrug betreffend die Transaktion 6 um 20 Tagessätze, betreffend die Transaktion 7 um 10 Ta- gessätze und betreffend Transaktionen 1, 2, 3 und 4 von jeweils 5 Tages- sätze (jeweils plus Verbindungsbusse) zu erhöhen. 5.4.3. Aufgrund des Tatverschuldens ist eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen (plus Verbindungsbusse) schuldangemessen. 5.4.4. Hinsichtlich der Täterkomponente zeigen sich keine straferhöhenden oder strafreduzierende Umstände: Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft, was den Normalfall darstellt und sich bei der Strafzumessung grundsätzlich neutral auswirkt (BGE 136 IV 1 E. 2.6). Sie ist nicht geständig und zeigt auch keine Einsicht. Aus den persönlichen und familiären Verhältnissen der Beschuldigten (ledig, in Teilzeit erwerbstätig; GA act. 81) ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. 5.4.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschuldigte zu einer (be- dingten) Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu verurteilen ist 5.5. Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils zu bemessen, insbeson- dere nach dem Einkommen, dem Vermögen, dem Lebensaufwand, allfälli- gen Familien- und Unterstützungspflichten sowie dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz (E. 4.4 S. 16 f.) stellte auf den von der Beschuldigten an- lässlich der Hauptverhandlung angegebenen Lohn von monatlich rund Fr. 2'660.00 (vgl. GA act. 81) ab und ermittelte mit einem allgemeinen Ab- zug in Höhe von 20 % für Krankenkasse, Steuern und notwendige Berufs- kosten einen Tagessatz von Fr. 70.00. Anlässlich der obergerichtlichen Hauptverhandlung gab die Beschuldigte anlässlich ihrer Befragung zu ih- ren persönlichen Verhältnissen an, sie werde aktuell gepfändet. Der einge- reichten Pfändungsurkunde ist zu entnehmen, dass ihr Existenzminimum auf Fr. 2'550.00 festgesetzt und der Betrag über dem Existenzminimum auf Fr. 1'150.00 festgelegt wurde. Die Schuldbeträge (ca. Fr. 2'000.00 Steuer- amt Solothurn, Fr. 230.00 Steueramt, Fr. 210.00 SERAFE und Fr. 325.00 Innova Versicherungen AG) sind jedoch nicht sehr hoch und relativ schnell - 27 - gepfändet (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7 f.). Gemäss ihren eingereichten Lohnabrechnungen beträgt ihr monatliches Nettoeinkommen durchschnittlich Fr. 3'231.65 (Fr. 2'394.00 [Juli 2025], Fr. 3'710.00 [August 2025], Fr. 3'591.00 [September 2025]), wovon 20 % gemäss obigen Anga- ben abzuziehen sind. Angesichts dessen, dass die Beschuldigte in be- scheidenen finanziellen Verhältnissen lebt und sie zu einer hohen Anzahl Tagessätzen Geldstrafe verurteilt wird, rechtfertigt sich ein weiterer Abzug von insgesamt 30 %. Der Tagessatz beträgt somit gerundet Fr. 60.00. 5.6. Eine – wie hier – bedingt ausgesprochene Geldstrafe kann mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Vorliegend ist die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe mit einer Busse angezeigt, um der Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen sei- nes Handelns deutlich vor Augen zu führen. Das Hauptgewicht hat dabei auf der bedingten Geldstrafe zu liegen, während der unbeding- ten Verbindungsbusse nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Der Anteil der Verbindungsbusse an der gesamten Strafe, d.h. an der bedingt ausge- sprochenen Geldstrafe und der Verbindungsbusse in ihrer Gesamtheit, soll grundsätzlich maximal einen Fünftel betragen (BGE 149 IV 321 E. 1.3.1 f.). Mit Blick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse und auch insgesamt aufgrund des Verschuldens erscheint hier eine Verbindungsbusse von Fr. 1'200.00 angemessen, um der Beschuldigten die Konsequenzen und das Unrecht ihres strafbaren Verhaltens klar vor Augen zu führen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist ge- stützt auf Art. 106 Abs. 2 StGB, ausgehend vom als Umrechnungsschlüs- sel zu verwendenden Tagessatzes von Fr. 50.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3), auf 20 Tage Freiheitsstrafe festzusetzen. 6. Die Vorinstanz verpflichtete die Beschuldigte unter solidarischer Haftbar- keit mit dem Mitbeschuldigten zur Bezahlung einer Zivilforderung von Fr. 39'645.25. In der Berufung der Beschuldigten finden sich für den Fall der ganz oder teilweisen Abweisung der Berufung keine Ausführungen zu der von der Vorinstanz zugesprochenen Zivilforderung. Demgemäss ist darauf nicht weiter einzugehen und es kann auf die unbestritten gebliebenen Erwägun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal hin- sichtlich der adhäsionsweise geltend gemachten Zivilforderung die Dispo- sitionsmaxime gilt und von der Beschuldigten ein substantiiertes Bestreiten verlangt würde. - 28 - 7. 7.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens bzw. Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Für die Bemes- sung des auf die jeweilige Partei entfallenden Kostenanteils ist dabei von entscheidender Bedeutung, welchen Arbeitsaufwand die Beurteilung der einzelnen Punkte notwendig gemacht haben (und nicht die Wichtigkeit der Anträge für die Partei; Urteile des Bundesgerichts 6B_176/2019 vom 13. September 2019 E. 2.2; 6B_642/2015 vom 17. August 2015 E. 2.1.2). Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günsti- geren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten u.a. auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Die Beschuldigte dringt mit ihrer Berufung, mit der sie einen Freispruch ver- langt, weitgehend nicht durch, auch wenn sie nicht der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug, sondern der Gehilfenschaft zum mehrfachen Betrug schuldig zu sprechen ist. Die Staatsanwaltschaft obsiegt im Ergeb- nis (und insgesamt betrachtet) mit ihrer Berufung. Entsprechend diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, der Beschuldigten den im Verhält- nis zum Mitbeschuldigten auf sie entfallenden Anteil (vgl. Art. 418 Abs. 1 StPO) der obergerichtlichen Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerle- gen. Die andere rechtliche Qualifikation (im Vergleich zum Antrag der Be- schuldigten auf Freispruch) erscheint nämlich von untergeordneter Bedeu- tung – die Beschuldigte ist nach wie vor eines Verbrechens schuldig – und dies hat auch den Aufwand des Obergerichts nicht massgeblich beeinflusst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_249/2022 vom 18. Januar 2024 E. 12.4.2). 7.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1; 137 IV 352 E. 2.4.2). Ausgangsgemäss hat die Beschuldigte ihre Parteikosten selbst zu tragen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 7.3. Die Privatklägerin hat sich am vorliegenden Berufungsverfahren beteiligt und obsiegt. Es ist ihr eine Parteientschädigung gemäss Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO zuzusprechen. Die anlässlich der Berufungsverhandlung mit Honorarnote vom 1. Dezem- ber 2025 geltend gemachte Entschädigung der Privatklägerin ist auf einen Stundenansatz von Fr. 240.00 zu reduzieren (§ 9 Abs. 2bis AnwT) und auf die effektive Dauer der Berufungsverhandlung (inkl. Weg sowie Vor- und Nachbesprechung) von 6 statt 9 Stunden anzupassen. Im Ergebnis resul- tiert ein Honorar von gerundet Fr. 3'105.00 (Fr. 2'772.00 [11.55 h à - 29 - Fr. 240.00], Auslagenpauschale von 3 % [Fr. 83.15], Reisespesen [Fr. 18.80], MwSt. von 8.1 % [Fr. 232.80]), welche zulasten der Beschuldig- ten zuzusprechen ist. 8. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 2 StPO). 8.1. Die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen er- weist sich nach wie vor als korrekt und bedarf keiner Korrektur. Denn der Umstand, dass der Tatbestand nicht wegen Gehilfenschaft zum gewerbs- mässigen Betrug, sondern wegen Gehilfenschaft zum mehrfachen Betrug schuldig zu sprechen ist, hat keine Auswirkungen darauf. Es besteht be- treffend der der Beschuldigten mit der Anklage zur Last gelegten Handlun- gen ein Sachverhalt, der bloss anders zu würdigen ist, und diesbezüglich waren alle Untersuchungshandlungen notwendig (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 6B_1254/2023 vom 10. April 2025 E. 3.3.2). 8.2. Der Privatklägerin wurde vor Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 13'413.00 zugesprochen. Diese erscheint unter Berücksichtigung der Bedeutung und des Umfangs des vorinstanzlichen Verfahrens sowie der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten als angemessen. 10. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschuldigte ist schuldig der Gehilfenschaft zum mehrfachen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 25 StGB. 2. Die Beschuldigte wird hierfür gemäss der in Ziff. 1 genannten Gesetzesbe- stimmungen sowie gestützt auf Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und Abs. 4 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 60.00, d.h. Fr. 5'400.00, Probezeit 2 Jahre, - 30 - und zu einer Verbindungsbusse von Fr. 1'200.00, ersatzweise 20 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. Die Beschuldigte wird unter solidarischer Haftbarkeit mit C._____ ver- pflichtet, der Privatklägerin Fr. 39'645.25 nebst Zins zu 5 % seit 23. Juli 2021 zu bezahlen. 4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 3'000.00 und Auslagen von Fr. 154.00, gesamthaft Fr. 3'154.00, werden der Beschuldigten auferlegt. 4.2. Die Beschuldigte hat ihre obergerichtlichen Parteikosten selbst zu tragen. 4.3. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin unter solidarischer Haftbarkeit mit C._____ für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'105.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. 5. 5.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden der Beschuldigten in der Höhe von Fr. 2'200.00 auferlegt. 5.2. Die Beschuldigte hat ihre erstinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen. 5.3. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin unter solidarischer Haftbarkeit mit C._____ für das erstinstanzliche Verfahren eine Ent- schädigung von Fr. 13'413.00 zu bezahlen. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren - 31 - angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 1. Dezember 2025 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Plüss Wanner