5. 5.1. Die anteilsmässig auf die Beschuldigte entfallenden obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. - 15 - 5.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 4'900.00 auszurichten. 6. 6.1. Die anteilsmässig auf die Beschuldigte entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 6.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 57'977.10 auszurichten.