5.3. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Vorinstanz hat die anteilsmässig auf die Beschuldigte entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 7'394.45 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'050.00) auf die Staatskasse genommen, was unter Berücksichtigung des vollumfänglichen Freispruchs nicht zu beanstanden ist (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario).