Die obergerichtlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren gegen die Beschuldigte, B._____ und C._____ belaufen sich auf insgesamt Fr. 12'000.00 (§ 18 VKD; vgl. § 29 GebührD), der auf das Berufungsverfahren der Beschuldigten entfallende Anteil auf Fr. 2'400.00 (Art. 418 Abs. 1 StPO). Die Oberstaatsanwaltschaft unterliegt mit ihrer Berufung vollumfänglich. Bei diesem Verfahrensausgang ist der auf das Verfahren der Beschuldigten entfallende Anteil der obergerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen.