4. Nachdem die Beschuldigte mit vorliegendem Urteil von Schuld und Strafe freigesprochen wird, sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB nicht erfüllt. Damit erweist sich die Berufung der Oberstaatsanwaltschaft auch in diesem Punkt als unbegründet. - 13 - 5. 5.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).