Aufgrund dessen erübrigen sich hierzu weitere Erläuterungen und es kann auf die unbestritten gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. III). Damit erweist sich die Berufung der Oberstaatsanwaltschaft auch in diesem Punkt als unbegründet und der Beschuldigten ist infolge des ergehenden Freispruchs eine Entschädigung von Fr. 10'400.00 für die zu Unrecht ausgestandene Untersuchungshaft von insgesamt 52 Tagen (10. August 2020 bis 30. September 2020; UA act. 1292; 1378; 1444; 1534; 1549; 1636; 1651) sowie eine Entschädigung von Fr. 9'771.70 für den während der Untersuchungshaft erlittenen Verdienstausfall zuzusprechen.