Die Oberstaatsanwaltschaft beantragt mit Berufung, die ausgestandene Untersuchungshaft sei – für den Fall des beantragten Schuldspruchs – an die Freiheitsstrafe anzurechnen, nicht jedoch eine Herabsetzung der vorinstanzlich zugesprochenen Entschädigungen (vgl. Berufungserklärung S. 2). An der Berufungsverhandlung machte die Oberstaatsanwaltschaft hierzu keinerlei Ausführungen (vgl. Plädoyer der Oberstaatsanwaltschaft an der Berufungsverhandlung S. 23 ff.). Aufgrund dessen erübrigen sich hierzu weitere Erläuterungen und es kann auf die unbestritten gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. III).