Zusätzlich hat die Beschuldigte versucht, ihre Tochter C._____ sowie B._____ durch eindringliche Warnungen von der Tötung abzuhalten und ihnen vor Augen zu führen, dass sie mit der damit einhergehenden Schuld nicht leben könnten. Eine Hilfeleistung durch die Beschuldigte, welche zur Tötung von D._____ beigetragen hat, liegt – entgegen der Oberstaatsanwaltschaft – gerade nicht vor. Damit erweist sich die Berufung der Oberstaatsanwaltschaft, mit der sie einen Schuldspruch wegen Gehilfenschaft beantragt hat, als unbegründet. Die Beschuldigte ist mit der Vorinstanz vollumfänglich freizusprechen.