Sie habe vor der Tötung weder gespürt noch gemerkt, dass insbesondere bei ihrer Tochter C._____ ein solch akuter Tötungswille vorhanden gewesen sei. So ging die Beschuldigte davon aus, dass das MDMA lediglich zur Beruhigung von C._____ und B._____ beschafft worden sei bzw. dass für den Fall einer massiven Verschlechterung etwas vorhanden wäre. Sie habe nicht damit gerechnet, dass das MDMA auch tatsächlich eingesetzt werden würde. Dies erscheint nachvollziehbar und glaubhaft, nachdem die Beschuldigte keine Kenntnis vom der Tötung vorangehenden Tötungsversuch im Oktober 2019 hatte (vgl. GA act.