2.6. Insgesamt ist für das Obergericht erstellt, dass die Beschuldigte die Tötung von D._____ in keiner Weise kausal gefördert und sodann auch nie gewollt hat. Die Beschuldigte wusste zwar vom Wunsch von B._____ und C._____, deren Tochter D._____ mittels der Verabreichung von einem Gramm MDMA für den Fall, dass es schlechter werde, töten zu wollen. Sie hat aber glaubhaft zu Protokoll gegeben, dass sie sich nicht habe vorstellen können, dass es tatsächlich zur Tötung von D._____ kommen würde. Sie habe vor der Tötung weder gespürt noch gemerkt, dass insbesondere bei ihrer Tochter C._____ ein solch akuter Tötungswille vorhanden gewesen sei.